welche den Geschäftsleuten für die Benutzung ihres Standes auf den Jahr und Wochenmärkten vorgeschrieben werden, kein Verhältnis bestehe und stellt daher den Antrag, es habe die Überlassung des Platzes an die beiden Partheien um jenen Betrag stattzufinden, welcher für die Markthütten bestehe. Dieser Antrag des G.R. Haller wird einstimmig verworfen und der Antrag des Vice-Bürgermeisters zum Beschlusse erhoben.– Z. 8368. 4. G.R. Leopold Huber verliest das Gesuch des Herrn Franz Wiesner, Oberlehrer, um Bewilligung einer jährlichen Remuneration oder eines Quartiergeldbeitrages und bemerkt hiezu namens der Section nachstehendes: „Über das Ansuchen des pensionirten Oberlehrers H. Franz Wiesner um eine Remuneration oder einen Quartiersbeitrag von der löbl. Gemeinde-Vorstehung beantragte die Section, dieses Gesuch abzuweisen, indem seit kurzen noch einige Herren in Steyr im Ruhestande versetzt wurden, und sich gewiß dieselben Verdienste in hiesigen Schulen durch ihr langes Wirken von Reihen der Jahre erworben
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2