Ratsprotokoll vom 9. August 1878

vorzunehmen hätten. G.R. Pointner hebt gleichfalls hervor, daß seinerzeit durch kommissionelle Ver- handlung an Ort und Stelle unter Zu- ziehung der Betriebsdirektion und der Inhaber der Fuhrwerke die Auf- stellung bestimmt worden sei; wenn die Aufstellung nach dem Antrage des Ge- meinderates Peyrl zulässig wäre, so wür- de sich diese allerdings durchführen lassen; aber es habe sich eben dabei herausgestellt, daß sie nicht praktisch sei. Was die nachgesuchte Abwechslung in der Aufstellung der Fuhrwerke betreffe, so wurde hiedurch offenbar eine Rechts- verletzung gegenüber dem ersten Inhaber herbeigeführt; denn, wenn jemand eine Konzession erworben, so habe er nach der Gewerbeordnung die Berechtigung, sein Recht entweder selbst auszuführen, oder es zur Ausübung zu verpachten; nun habe Herr Crammer das letztere gethan und habe daher nicht einmal mehr vollständiges Verfügungs- recht, während eine Veränderung in der Aufstellung doch nur mit Zustimmung der Interessanten erfolgen könne. Mit der Normirung einer solchen abwech- selnden Aufstellung verletze daher die Ge- meinde das Recht des Ersteren und müsse

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