vorliegenden Falle nur dann zur Berücksichtigung gelangen, wenn beide Omnibusinhaber zu gleicher Zeit die Conzession zum Personentransporte von und zu dem Bahnhofe in Steyr mittelst Omnibus erworben hätten. Nun hat aber der Hotelbesitzer Crammer mit der im Jahre 1869 erworbenen diesbezüglichen Conzession den Standplatz für seinen Omnibus vor dem Stationsgebäude der Rudolfsbahn in Steyr zugewiesen erhalten, denselben immer eingehalten, und dieses Recht in letzterer Zeit pachtweise vergeben, daher die gegenwärtig in Anspruch genommene Theilung des erwähnten Standplatzes mit einem zweiten Omnibus Inhaber ohne eingeholte Zustimmung der zuerst Berechtigten eine Rechtsverletzung bilden würde. Die gegenwärtige Anweisung des Standplatzes für den zweiten Omnibusführer hat unter Beiziehung der betheiligten Inhaber nach vorausgegangenen Lokalisirung und im Einvernehmen mit der Betriebs-Direktion der k. Kronprinz Rudolfsbahn stattgefunden, daher eine Änderung in der Aufstellung der Fuhrwerke daselbst nur aus öffentlichen Rücksichten erfolgen könnte, während in den Eingaben der Herren Gasthofbesitzer
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2