schließungen und Verfügungen in dieser Richtung wären nach An- sicht der Section sodann von dem Umstände abhängig zu machen, ob sich die betreffenden Gemeinden von denen gegenwärtig zusam- men 161 Kinder die hierstädtischen Schulen besuchen, zu einer seiner- zeit zu vereinbarenden entspre- chenden Beitragsfristung zur De- ckung der hiesigen Schulkosten her- beilassen oder nicht. G.R. Pointner verweist auf das Lan- desgesetz vom 23. Jänner 1870, wo nach in der Regel das Gebiet der Gemeinde auch den Schulsprengel bilde, alle schulpflichtigen Kinder innerhalb dieses Schulsprengels sei- en berechtigt, die Aufnahme in dessen Schulen zu begehren, jene Kinder aber, welche außerhalb des Schulsprengel domiziliren, hätten nur dann Anspruch auf Aufname wenn die Schulen nicht überfüllt seien, seien sie überfüllt, dann müße man jenen, welche nicht im Schulsprengel wohnen, von der Aufnahme ausschließen. Hiedurch würden sich die großen Auslagen, wel- che die Gemeinde bisher in dieser
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