grundes des Hausbesitzers H. Kikl diene, demselben als Eigenthum mit dem Bemerken zuzuweisen daß er selbe auf eigene Kosten herzustellen und für immerwährende Zeiten in guten Zustande zu erhalten, dann für Reinlichkeit und öffentliche Sicherheit Sorge zu tragen habe, womit sich Herr und Frau Kikl einverstanden erklärt hätten. Referent stellt sohin namens der Section den Antrag, daß die gegenwärtigen Besitzer für sich, sowie auch für ihre Rechtsnachfolger die Mauer im guten Zustande herzuhalten haben und selbe in ihr Eigenthum vertragsmäßig zu übergeben sei. Beschluß nach Antrag. — Z. 7524. 12. G.R. Josef Huber verliest nachstehenden Bericht des städt. Bauamtes: „B.A. Z. 797 — Löbliche Gemeinde Vorstehung. — Der auf der Ennsleithen beim Hause des H. Brandl befindliche städt. Brunnen, ist derart schlecht, daß derselbe ohne einer gründlichen Reparatur nicht weiter benützt werden kann. Nachdem dieser Brunnen sehr selten benutzt wird, da die Anreiner hinreichend mit Hausbrunnen versehen sind, so stelle ich den Antrag auf Auflassung
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