G.R. Dr. Hochhauser erklärt die Ausführungen des G.R. Peyrl, als vollkommen sachgemäß, denn, wenn man den Grundsatz gleiches Recht für Alle beobachten wolle, könne man es keinem Wirth verwehren, auch eine solche Aufstellung zu machen. Die Folge hievon würden aber große Unannehmlichkeiten sein der ganze Stadtplatz würde dardurch zu einem öffentlichen Gastgarten. Wenn man es bei Kaffeehäusern gestatte, so stelle man sich auf den Standpunkt von anderen Städten, wie z.B. in Wien, wo selbst auf den belebtesten Plätzen und Strassen Tische und Blumen außen aufgestellt würden. Bei Gasthäuser habe aber dieses sein Bedenken; die Gäste blieben oft bis in die Nacht sitzen, es werde Lärm verursacht und die Bewohner des Platzes in ihrer nächtlichen Ruhe gestört, dies seien Schattenseiten und um dieser Folgen willen solle man lieber bei Entscheidung des ersten Ansuchen vorsichtig sein, weil man sonst konsequenter weise es auch andern nicht verweigern könne. Redner erinnert, daß eine solche Aufstellung schon einmal beim Gasthaus zum Löwen, vor mehreren Jahren bestanden habe,
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