Ratsprotokoll vom 5. Juli 1878

zu dürfen, es gebe ohnehin genug gesetzliche Strafen, daher der Gemein- derat bedacht sein solle nicht noch an- dere Strafen für seine Mitbürger festzustellen; dann müße er auch im Interesse der Armen sprechen, indem bei einer Durchführung die- ses Verbotes und Verhängung von Strafen wegen dessen Über- tretung die Sammlungen für die Armen ein viel geringeres Resul- tat ergeben, weil in Folge der Miß- stimmung zalreiche Partheien weni- ger oder nicht spenden; er möchte daher beantragen, daß derjenige Hundebesitzer, welcher einen Hund in ein Gast- oder Kafféhaus mitneh- me, keiner Strafe mehr unterlie- gen solle. Der Vorsitzende entgegnet, daß die Auf- hebung dieses Verbotes nicht wün- schenswerth sei, indem jedenfalls durch das Mitnehmen der Hunde in Gasthäuser eine Belästigung für das übrige Publikum verbunden sei. Wenn auch das Verboth nicht brüske durch- geführt werde, so seien doch jetzt schon weniger Hunde in den Gasthäusern anzutreffen; das Publikum würde sich nach und nach daran gewöhnen und

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2