zu dürfen, es gebe ohnehin genug gesetzliche Strafen, daher der Gemeinderat bedacht sein solle nicht noch andere Strafen für seine Mitbürger festzustellen; dann müße er auch im Interesse der Armen sprechen, indem bei einer Durchführung dieses Verbotes und Verhängung von Strafen wegen dessen Übertretung die Sammlungen für die Armen ein viel geringeres Resultat ergeben, weil in Folge der Mißstimmung zalreiche Partheien weniger oder nicht spenden; er möchte daher beantragen, daß derjenige Hundebesitzer, welcher einen Hund in ein Gast- oder Kafféhaus mitnehme, keiner Strafe mehr unterliegen solle. Der Vorsitzende entgegnet, daß die Aufhebung dieses Verbotes nicht wünschenswerth sei, indem jedenfalls durch das Mitnehmen der Hunde in Gasthäuser eine Belästigung für das übrige Publikum verbunden sei. Wenn auch das Verboth nicht brüske durchgeführt werde, so seien doch jetzt schon weniger Hunde in den Gasthäusern anzutreffen; das Publikum würde sich nach und nach daran gewöhnen und
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