Ratsprotokoll vom 17. Mai 1878

Allgemeinen, den Stadtärzten insbeson- dere wird hierbei die Aufgabe zufallen, durch fachkundigen Rath und Belehrung diesen Commissionen zur Seite zu stehen. Indem des Weitern auf die allgemeinen, nach den Grundsätzen der Hygiene im Sinne des § 3 Absatz a & b, dann des § 4 Absatz a des Sanitätsgesetzes vom 30. A- pril 1870 (R.G.Bl. No. 68) zu handhabenden Epidemievorschriften verwiesen wird, ergeht zugleich an Euer Wolgeboren die Aufforderung, den sanitären Ver- hältnissen Ihres Amtsgebietes unausge- setzt eine besondere Aufmerksamkeit zu wiedmen und für den Fall, als be- sondere Umstände die Einleitung spe- zieller, der hierortigen Genehmigung bedürfender Verbauungs- und Polizei- maßregeln erheischen sollten, geeig- net erscheinende Anträge zu erstat- ten, über das in Folge dieses Erlasses Verfügte innerhalb vier Wochen ein- gehend zu berichten. Linz, am 30. April 1878 der k.k. Statthalter Widmann.“ Referent bemerkt hiezu, daß es sich in dieser um Angelegenheit hauptsächtlich nur um 2 Punkte handle, nämlich um die Errichtung eines Nachspitales zum Zwecke der Iso- lierung kontagiös erkrankter Personen und zweitens um Aktivirung von Sa-

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