vom 8. August 1876 Z. 8617 vorgeschriebenen 14 tägigen Epidemieberichte rechtzeitig einzu- senden, und für den Fall, als eine Epidemie unter besonders bedenklichen Umständen aufträte, sofort im telegrafischen Wege hieher zu berichten. – Um im Falle des Ausbruches einer aus den Ländern des Kriegsschauplatzes eingeschleppten Epidemie dieselbe rasch zu unterdrücken und deren Weiterverbreitung zu hindern, ist vor allem die möglichst vollständige Isolirung der Kranken anzustreben. – Nachdem bei dem Auftreten von Infektionskrank- heiten (Blattern, Scharlach, Diphtheritis und Typhus) in der Stadt Steyr sich ohnehin die Errichtung eines Nothspitales zum Zwecke der Isolirung solcher Kranken und Ver- hinderung der Weiterverbreitung der genannten Krankheiten als unaufschiebar herausstellt, so fordere ich Euer Wolge- boren auf, die Ermittlung und Instand- setzung einer für Unterbringung konta- giös Erkrankter geeigneten Lokalität ohne Verzug in Angriff zu nehmen. Da alle Bemühungen, dem Umsichgrei- fen ansteckender Krankheiten Einhalt zu thun, fruchtlos sind, wenn nicht von vorne herein den elementarsten Hygiäne Anforderungen entsprochen, den Ansteckungsstoffen die zu ihrer Ent- wicklung und Vervielfältigung günsti- gen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2