fenstation in Steyr die nötigen Lokalitä- ten gegen den Jahresmiethzins von dreihundert Gulden vom 8. Juli 1878 auf drei Jahre überläßt. Im Grun- de dieser protokollarischen Vereinba- rung wäre nun seitens der Telegra- fendirektion im Namen des k.k. Ärars und den Hauseigenthümer Anton Landsiedl der Miethvertrag abzu- schließen, welcher nach der von dem genannten Hauseigenthümer vorbe- haltenen Bedingung innerhalb der vorerwähnten drei Jahre von keinem der kontrahirenden Theile gelöst wer- den kann. Nunmehr hat aber das hohe k.k. Handels-Ministerium mit dem Er- lasse vom 22. April 1878 Z. 11648 verfügt, daß alle jene k.k. Telegrafenstationen, welche mit 3 Arbeitskräften dotirt sind, mit dem bestehenden k.k. Postam- te zu vereinigen seien. – In die Kathegorie dieser Stationen gehört auch die k.k. Telegrafenstation in Steyr, bei welcher ein Beamter als Amtsleiter und zwei Telegrafensistinnen als Hilfs- kräfte fungiren. – Nachdem nun die Zusammenlegung der k.k. Telegrafensta- tion in Steyr mit dem k.k. Postamte dortselbst innerhalb eines Jahres durchzu- führen sein wird, so würde es sich in dem vorliegenden Falle zunächst darum
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