G.R. Mayr giebt seiner Überzeugung Ausdruck, daß die Gemeinde zu einer Beitragsleistung verpflichtet sei, sonst könnten die dortigen Interessenten den Weg ganz absperren. Die Gemeinde, welche die Strasse wirklich benütze, könnte sich um so mehr zu einer Beitragsleistung herbeilassen, als die Waffenfabrik eine so grosse Umlage zahle und bisher von der Gemeinde noch nichts beansprucht habe. Der Vorsitzende bemerkt, daß es wohl in keinem Verhältnisse stünde, wenn die Gemeinde zur Hälfte des Dritttheiles als zalungspflichtig herbeigezogen würde. Nach seiner Anschauung könnte, nachdem die Waffenfabrik zwei Drittel zahle und auf alle übrigen Interessenten ein Drittel entfalle, die Gemeinde sich nur zu einem Zwölftel herbeilassen, in welchem Falle sie im gleichen Verhältnisse mit den 3 anderen Interessenten stünde. Zu dieser Beitragsleistung könnte sich wohl die Gemeinde billigerweise herbeilassen, aber zu mehr nicht. G.R. Peyrl befürchtet, daß, wenn hiezu überhaupt ein Beitrag geleistet würde, hiedurch der Gemeinde eine Verpflichtung
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