G.R. Mayr giebt seiner Überzeugung Ausdruck, daß die Gemeinde zu ei- ner Beitragsleistung verpflichtet sei, sonst könnten die dortigen Interes- senten den Weg ganz absperren. Die Gemeinde, welche die Strasse wirk- lich benütze, könnte sich um so mehr zu einer Beitragsleistung herbeilassen, als die Waffenfabrik eine so grosse Umlage zahle und bisher von der Ge- meinde noch nichts beansprucht habe. Der Vorsitzende bemerkt, daß es wohl in keinem Verhältnisse stünde, wenn die Gemeinde zur Hälfte des Dritttheiles als zalungspflichtig herbeigezogen würde. Nach seiner Anschauung könn- te, nachdem die Waffenfabrik zwei Drittel zahle und auf alle übrigen Interessenten ein Drittel entfalle, die Gemeinde sich nur zu einem Zwölf- tel herbeilassen, in welchem Falle sie im gleichen Verhältnisse mit den 3 anderen Interessenten stünde. Zu dieser Beitragsleistung könnte sich wohl die Gemeinde billigerweise herbei- lassen, aber zu mehr nicht. G.R. Peyrl befürchtet, daß, wenn hiezu überhaupt ein Beitrag geleistet wür- de, hiedurch der Gemeinde eine Verpflich- tung
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2