andere Situation geschaffen worden; es frage sich daher nur, in wie weit nach diesem die Gemeinde zur Herhaltung des gegenwärtigen Weges verpflichtet sei, und ob dieser Weg in Folge Einbruch des Wassers gefährdet sei oder nicht. Nach seiner Meinung sei nun allerdings eine Gefährdung des Weges vorhanden gewesen, daher die Gemeinde, wenn sie jede Beitragsleistung ablehne, damit nicht aufkommen dürfte, indem vielleicht die anderen Interessenten hingegen klagbar auftreten würden. Allerdings habe die durch Herrn Werndl vertretene Waffenfabriks-Gesellschaft erklärt, daß sie sich in einen Prozeß durchaus nicht einlasse und hätten auch die übrigen 3 Interessenten angegeben, daß sie einen Prozeß nicht anstrengen würden, und sei es hienach wohl wahrscheinlich, daß, wenn die Gemeinde eine Beitragsleistung auch ablehne, dieselben deswegen doch keinen Prozeß führen würden; zu verbürgen sei aber dieses immerhin nicht. G.R. Pointner frägt, ob die jetzt unterwaschene Strasse schon früher vor dem Baue der Fabrik als solche bestanden habe, wer selbe angelegt habe, ob die Anrainer zu deren Herstellungskosten etwas beigetragen
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