Finanzoperation geschehen, wozu aber nach § 50 P. 4 des Gemeindestatutes ein Landesgesetz, welches von Sr. Majestät sanktionirt werden muß, unbedingt erforderlich ist. – Um sowol das Landesgesetz, als auch die k.k. Sanktion zu erlangen, muß die Gemeinde ziffermässig nachweisen können, daß durch die Erwerbung dieses Objectes der Gemeinde ein in die Augen springender Vortheil zukomme, was aber bei dem Anbothspreise pr 140.000 fl durchaus nicht der Fall ist. – Für den Fall jedoch, als Herr Josef Werndl geneigt wäre, das besagte Gebäude sammt den Ennsleitengründen um den Betrag von 80.000 fl an die Gemeinde abzulassen, dürfte der hohe Landtag geneigt sein, auf die erforderliche Bewilligung einzugehen und glaubt auch das Komite, dem löbl. Gemeinderate hierauf einraten zu sollen. G.R. Peyrl glaubt und befürchtet, daß, wenn dem Herrn Werndl dieses Anbot gemacht werde, er dieses nicht gut auf annehmen werde; es erscheine ihm sonderbar, bei einen Kaufanbote mit 140.000 fl ein Gegenbot mit 80.000 fl zu machen. Aber auch selbst
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