zumal die Zal der Schülerinnen auch nach der mit dem hierortigen Er- lasse vom 23. Juni 1876 Z. 1945, verfügten Verweisung der obersten 3 Jahrgänge in die Mäd- chenbürgerschule das gesetzliche Maximum für Lehrkräfte über- steigt, und das nach § 11 des R.V. Sch. Ges. erforderliche 5. Lehrzimmer im Schulhause nicht beschaffen werden kann. – Linz am 4. Fe- bruar 1878. – Der Vorsitzende Widmann.“ – Diesem Erlaß habe der Stadtschulrat Steyr mit nachste- henden Indorsat dem Gemeinde- rate mitgetheilt: „No. 75/St.S.R. wird dem löbl. Gemeinderate der Stadt Steyr zufolge Sitzungsbeschluß des k.k. Stadtschulrates Steyr vom 30. April d.J. zur weiteren Verfü- gung übermittelt. Hiebei sei be- merkt, daß der k.k. Stadtschulrat in der genannten Sitzung seine Ansicht dahin ausgesprochen hat, daß sich die als nothwendig erklär- te Bestellung eines 5. Lehrzimmers an dieser Schule durch Miethe ent- sprechender in der Nähe des Schul- hauses befindlicher Lokalitäten erziehen liesse. – K.k. Stadtschulrat Steyr am 1. May 1878. Der Bürgermeister
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