zumal die Zal der Schülerinnen auch nach der mit dem hierortigen Erlasse vom 23. Juni 1876 Z. 1945, verfügten Verweisung der obersten 3 Jahrgänge in die Mädchenbürgerschule das gesetzliche Maximum für Lehrkräfte übersteigt, und das nach § 11 des R.V. Sch. Ges. erforderliche 5. Lehrzimmer im Schulhause nicht beschaffen werden kann. – Linz am 4. Februar 1878. – Der Vorsitzende Widmann.“ – Diesem Erlaß habe der Stadtschulrat Steyr mit nachstehenden Indorsat dem Gemeinderate mitgetheilt: „No. 75/St.S.R. wird dem löbl. Gemeinderate der Stadt Steyr zufolge Sitzungsbeschluß des k.k. Stadtschulrates Steyr vom 30. April d.J. zur weiteren Verfügung übermittelt. Hiebei sei bemerkt, daß der k.k. Stadtschulrat in der genannten Sitzung seine Ansicht dahin ausgesprochen hat, daß sich die als nothwendig erklärte Bestellung eines 5. Lehrzimmers an dieser Schule durch Miethe entsprechender in der Nähe des Schulhauses befindlicher Lokalitäten erziehen liesse. – K.k. Stadtschulrat Steyr am 1. May 1878. Der Bürgermeister
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