eingebracht, welcher, sowie das beigebrachte ärztliche Zeugnis nebst dem Erhebungs- Protokolle vom Referenten verlesen wird. Nachdem nun durch das ärztliche Zeugnis die Erwerbsunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht nachgewiesen sei, und die Armen-Commission die Ab- weisung des Gesuches beantragt ha- be, so habe sich auch die Section nicht bewo- gen gefunden, diesen Rekurs der Würdigung zu empfehlen, und glaube daher, es sei demselben nicht stattzuge- ben. G.R. Ploberger findet Gesuchstellerin nach dem Inhalte ihres Gesuches für be- rücksichtigungswerth. G.R. Redl bekent, daß Gesuchstellerin sehr arm sei und stellt den Gegenan- trag, man möge die Betheilung fürs Kind mit kommendem Herbste gegen ihr Einschreiben auf 5 fl erhöhen. G.R. Mayr weißt darauf hin, daß Gesuch- stellerin erst 42 Jahre alt sei, und daß andere hilfsbedürftigere Arme vorhan- den seien. G.R. Leopold Huber & Peyrl unterstützen den Antrag des G.R. Redl, worüber G.R. Hof- man
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