Sache in die Hand nehme. Er (Referent) wolle weder dem einen, noch den andern nahetreten, es sei ihm nur darum zu thun, beide streitenden Partheien zum Worte kommen zu lassen; wenn Herr Hahn behaupte, er habe von der Petition nichts gewußt, dieselbe sei gegen seinen Willen eingebracht worden, so müsse man auch Herrn Dittmann das Recht einräumen zu behaupten, die Sache verhalte sich nicht so, denn dem Sinne nach enthalte jene Petition nichts anderes, als was in dem vorliegenden Konzepte aufscheine, nur die Form sei verändert werden. G.R. Peyrl betont, daß es Herrn Dittmann gegenüber den andern Partheien, welche die Petition mit unterfertigt hätten, nicht gleichgiltig sein könne, so darzustehen, als wäre ihm (Dittmann) allein um die Erreichung jenes Zweckes zu thun gewesen. H. Dittmann wolle sich gegenüber diesen Partheien rechtfertigen und wisse er (Redner) nicht, ob man hiemit dem Herrn Hahn überhaupt eine Beleidigung zusage. G.R. Pointner erwiedert, daß er von
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2