eingebracht, welcher, sowie das beigebrachte ärztliche Zeugnis nebst dem ErhebungsProtokolle vom Referenten verlesen wird. Nachdem nun durch das ärztliche Zeugnis die Erwerbsunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht nachgewiesen sei, und die Armen-Commission die Abweisung des Gesuches beantragt habe, so habe sich auch die Section nicht bewogen gefunden, diesen Rekurs der Würdigung zu empfehlen, und glaube daher, es sei demselben nicht stattzugeben. G.R. Ploberger findet Gesuchstellerin nach dem Inhalte ihres Gesuches für berücksichtigungswerth. G.R. Redl bekent, daß Gesuchstellerin sehr arm sei und stellt den Gegenantrag, man möge die Betheilung fürs Kind mit kommendem Herbste gegen ihr Einschreiben auf 5 fl erhöhen. G.R. Mayr weißt darauf hin, daß Gesuchstellerin erst 42 Jahre alt sei, und daß andere hilfsbedürftigere Arme vorhanden seien. G.R. Leopold Huber & Peyrl unterstützen den Antrag des G.R. Redl, worüber G.R. Hofman
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