als zu konstatiren, daß dasjenige nicht richtig sei, was Herr Hahn in seiner letzten, an den Gemeinderat gerichteten Eingabe gesagt habe, daß nemlich die bewußte Petition ohne sein (Hahn) Wissen und Willen und gegen seine Zustimmung eingebracht worden sei. Die Section glaube, es solle gleiches Recht für alle gelten und nachdem das eine ins Protokoll aufgenommen worden sei, auch dieses aufgenommen werden; daher sie den Antrag stelle, der löbl. Gemeinderat wolle die Auseinandersetzungen des Herrn BruderhausKirchenverwalters Johann Dittmann zur Kenntnis nemen, und seinem Wunsche nach Aufname des beigebrachten, vom hochw. Herrn Hahn eigenhändig geschriebenen, die Wiederherstellung einer Priesterwohnung im Bruderhause betreffenden Gesuchs-Conzeptes ins gemeinderätliche Protokoll aus Billigkeitsgründen entsprechen. Vice-Bürgermeister Gschaider kann sich dem Sectionsantrage nicht anschließen, nachdem Herr Hahn zu ihm gekommen sei und ihm die Sache ganz anders dargestellt habe; nach dessen Angabe sei es unwahr, daß er zu Herrn Dittmann
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