nitäts-Commissionen für den Stadtbezirk Steyr; alles andere, was in dem Erlasse noch erwähnt sei, gehöre in den übertragenen Wirkungskreis des Bürgermeisters, welcher gewiß zur Hintanhaltung der beregten Übelstände das Nöthige veranlassen werde. Die erste Frage, nämlich die Ermittlung und Instandsetzung eines für Unterbringung kontagiös erkrankter Persönlichkeiten zu schaffenden Spitales werde jedenfalls mit ziemlich großen Schwierigkeiten verbunden sein. Die letztere aber, nämlich die Aktivirung einer Sanitäts-Commission für den Stadtbezirk Steyr könnte nach Ansicht der 4. Section sofort in Szene gesetzt werden, nachdem hiemit kein besonderen oder überhaupt gar keine Kosten verbunden seien. Bei der immer mehr um sich greifenden Gefahr einer Einschleppung epidemischer Krankheiten auch in das sonst zimlich gesunde Heimatsland sei es nicht zu unterschätzen, wenn nach der einen und der andern Richtung hin Vorsichtsmaßregeln getroffen würden; die Section stelle demnach den Antrag, der löbl. Gemeinderat wolle zunächst im Sinne des vorliegenden hohen Statthalterei-Erlasses die Aktivirung
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