ohne daß erstere eine Gemeinde-Umlage zu zahlen hätten; er glaube daher, daß sie zur Leistung einer Gemeinde-Umlage herangezogen werden sollten und wünsche in dieser Richtung nähere Erhebungen durch das Amt, im entgegengesetzten Falle solle ihr Befugniß wieder auf drei Tage eingeschränkt werden. G.R. Anton von Jäger bemerkt, daß man diese Fleischhauer zu den Gemeinde-Umlagen nicht heranziehen könne. G.R. Pointer betont gleichfalls, daß es sich hier um Zweigniederlassungen handle, und Gewerbetreibende dort ihre ErwebSteuer zu zahlen hätten, wo sie ihren Wohnsitz hätten; worauf G.R. Ploberger erwiedert, dann könnten auch die hiesigen Fleischhauer ihren Gewerksbetrieb über die Stadt hinaus ausdehnen; er habe grosse Lasten für die Gemeinde zu tragen und es seien Fleischhauer am Ölberge, welche ein gleich großes Geschäft hätten wir er, und doch für die Gemeinde gar nichts leisteten. G.R. Wickhoff bezeichnet als einziges Mittel einer Abhilfe die Erhöhung des MietZinses, den die Pächter der Ölbergfleischbänke an die Gemeinde zu zalen hätten, worüber
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