der Sommermonate in gefälliges, den Anforderungen des Publikums entsprechendes Ansehen zu geben, wenn der löbl. Gemeinderat demselben das Theater für die Zeitdauer von 3 Jahren verleiht. Abgesehen davon, daß die meisten Stadttheater auf länger als Eine Saison vergeben werden, könnte der löbl. Gemeinderat sich ja kontraktlich das Recht vorbehalten, dem Gefertigten im Falle einer Pflichtverletzung von Jahr zu Jahr kündigen zu können. Steyr am 13. April 1878 Josef Friedl Theaterdirektor.“ Referent bemerkt, daß sich die Section hieüber dahin ausspreche, es wolle der löbl. Gemeinderat dem Herrn Friedl sein Ansuchen bewilligen mit dem Bemerken, daß bei Unternehmung der Renovirung zuerst das Amt zu verständigen sei. G. R. Ploberger wünscht, daß demselben hiebei zugleich bekannt gegeben werde, daß sich die Gemeinde hiefür auf keine Zahlungen einlassen könne; denn es sei möglich, daß, wenn er etwas machen lasse, er später vielleicht an die Gemeinde einen Anspruch erheben könnte,
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