Ratsprotokoll vom 5. April 1878

verschiedene Unfuge, die bisher stattgefunden, möglichst hintangehalten und der Gemeinde- rat nicht mehr einer solchen Situation wie heute ausgesetzt werden. G.R. Holub verweist dem gegenüber auf die durch das Gemeinde-Statut vorgeschrie- bene Ausfertigung der Vollmachten „in gesetzlicher Form“; ob die hiermit bean- tragte Form die richtige sei, möchte er bezweifeln. G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, daß der Ge- meinderat überhaupt nicht kompetent sei, hierüber einen Beschluß zu fassen. Der Begriff „gesetzliche Form einer Voll- macht“ sei lediglich nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen, daher der Gemeinderat über die Form der Voll- machten keinen Beschluß fassen könne, sondern sich lediglich auf die ohnehin ganz deutlichen Bestimmungen des Gemeinde- Statutes stützen müße; er könne sich daher dem Antrage des Gemeinderates Gschaider nicht anschließen, wohl aber dem Antrage des G.R. Ploberger auf Er- wirkung einer Änderung des Gemeinde-Statutes beim nächsten Landtage in der Richtung, daß Frauen ihr Wahlrecht persönlich aus- üben dürfen.

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