Ratsprotokoll vom 5. April 1878

verschiedene Unfuge, die bisher stattgefunden, möglichst hintangehalten und der Gemeinderat nicht mehr einer solchen Situation wie heute ausgesetzt werden. G.R. Holub verweist dem gegenüber auf die durch das Gemeinde-Statut vorgeschriebene Ausfertigung der Vollmachten „in gesetzlicher Form“; ob die hiermit beantragte Form die richtige sei, möchte er bezweifeln. G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, daß der Gemeinderat überhaupt nicht kompetent sei, hierüber einen Beschluß zu fassen. Der Begriff „gesetzliche Form einer Vollmacht“ sei lediglich nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen, daher der Gemeinderat über die Form der Vollmachten keinen Beschluß fassen könne, sondern sich lediglich auf die ohnehin ganz deutlichen Bestimmungen des GemeindeStatutes stützen müße; er könne sich daher dem Antrage des Gemeinderates Gschaider nicht anschließen, wohl aber dem Antrage des G.R. Ploberger auf Erwirkung einer Änderung des Gemeinde-Statutes beim nächsten Landtage in der Richtung, daß Frauen ihr Wahlrecht persönlich ausüben dürfen.

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