Ratsprotokoll vom 5. April 1878

habe; es habe sich daher hauptsächtlich darum gehandelt festzustellen, ob diejenigen, welche für die betreffenden Wählerinen, das Wahlrecht ausgeübt, von denselben selbst auch wirklich hiezu bevollmächtigt worden seien. Das ließe sich freilich nicht in Abrede stellen und sei nachgewiesen, daß sie die Vollmacht nicht in der richtigen Form erhalten hätten. G.R. Ploberger hebt hervor, daß es sich gezeigt habe, daß die meisten mit ihren Vollmachtnehmern einverstanden gewesen seien; daher könne der Gemeinderat getrost die Sache fallen lassen und darüber hinausgehen. Hiernach bringt der Vorsitzende den vom G.R. Ploberger und Gründler unterstützten Antrag des G.R. Holub, es sei über die bei den beanstandeten Vollmachten stattgehabten Formfehler für diesesmal hinausgehen, zur Abstimmung und bleibt derselbe mit 6 gegen 9 Stimmen in der Minorität. Der Antrag des G.R. Dr. Hochhauser auf Ungiltigkeits-Erklärung der 9 beanstandeten Vollmachten unterstützt von G.R. Mauß wird mit 9 gegen 6 Stimmen zum Beschluße erhoben.

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