Wahlkörper gewählt worden sein. G.R. Dr. Hochhauser erwiedert, daß diese Auführung des G.R. Mayr nicht richtig sei. Der Gemeinderat habe nur zu prüfen, ob die betreffenden Vollmach- ten rechtsgültig seien oder nicht; darüber habe der Gemeinderat abzustimmen, wornach erst die Stimmen abzuzählen seien; von diesen fielen 9 weg; wer trotz dieser 9 Stimmen noch die absolute Majorität habe, der müße auch als gewählt betrachtet werden; auf die übrigen Gewählten habe es keinen Einfluß. G.R. Mauß betont nochmals, daß, nachdem die Verifications-Commission diese Vollmachten beanstandet und der Gemeinderat beschlos- sen habe, es sei durch das Amt die Untersu- chung zu pflegen, kein Zweifel mehr sein könne, was der Gemeinderat heute zu beschließen habe, indem die Consequenz erfordere, daß die Vollmachten zu bean- standen seien. G.R. Holub bemerkt, daß bei der seinerzeiti- gen Abstimmung über den Antrag, ob die betreffenden Personen einvernommen wer- den sollen oder nicht, jeder von der Über- zeugung geleitet gewesen sei, die beanstan- deten Vollmachten seien wirklich gefälscht und die betreffenden Vollmachtgeberinnen hätten nicht gewußt, wer für sie gestimmt
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