Wahlkörper gewählt worden sein. G.R. Dr. Hochhauser erwiedert, daß diese Auführung des G.R. Mayr nicht richtig sei. Der Gemeinderat habe nur zu prüfen, ob die betreffenden Vollmachten rechtsgültig seien oder nicht; darüber habe der Gemeinderat abzustimmen, wornach erst die Stimmen abzuzählen seien; von diesen fielen 9 weg; wer trotz dieser 9 Stimmen noch die absolute Majorität habe, der müße auch als gewählt betrachtet werden; auf die übrigen Gewählten habe es keinen Einfluß. G.R. Mauß betont nochmals, daß, nachdem die Verifications-Commission diese Vollmachten beanstandet und der Gemeinderat beschlossen habe, es sei durch das Amt die Untersuchung zu pflegen, kein Zweifel mehr sein könne, was der Gemeinderat heute zu beschließen habe, indem die Consequenz erfordere, daß die Vollmachten zu beanstanden seien. G.R. Holub bemerkt, daß bei der seinerzeitigen Abstimmung über den Antrag, ob die betreffenden Personen einvernommen werden sollen oder nicht, jeder von der Überzeugung geleitet gewesen sei, die beanstandeten Vollmachten seien wirklich gefälscht und die betreffenden Vollmachtgeberinnen hätten nicht gewußt, wer für sie gestimmt
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