Formfehler vorliegen. Aus der Untersuchung ersehe er, daß es vorwiegend Formfehler seien und man von einer Fälschung nicht reden könne, weil die betreffenden Vollmachtgeberinnen einverstanden seien. Übrigens sei es wohl nothwendig gewesen, endlich einmal ein Exempel zu statuiren, damit ein so unrichtiger Vorgang mit den Vollmachten nicht weiter fortgesetzt werde. G.R. Gründler frägt unter Hinweis auf die hier vorliegenden Vollmachten, welche keinen Bevollmächtigten enthalten, warum selbe von der Wahlkommission angenommen worden seien; wenn selbe Zeit habe, die Stimmzettel zu nummeriren, so habe sie auch Zeit, die Vollmachten anzuschauen, ob sie ordentlich ausgefertigt seien. G.R. Pointner entgegnet, es sei dieses lediglich ein Übersehen; was die Nummerirung der Stimmzettel betreffe, so sei selbe nicht im 2. sondern im 1. Wahlkörper geschehen. G.R. Ploberger bemerkt, er habe auch geglaubt, die beanstandeten Vollmachten seien gefälscht, jetzt sehe man, daß die Unrichtigkeiten nicht so erheblich und es nur Formfehler sein; denn im grossen Allgemeinen
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