Formfehler vorliegen. Aus der Untersuchung ersehe er, daß es vorwiegend Formfehler seien und man von einer Fälschung nicht reden könne, weil die betreffenden Voll- machtgeberinnen einverstanden seien. Übrigens sei es wohl nothwendig gewesen, endlich einmal ein Exempel zu statuiren, damit ein so unrichtiger Vorgang mit den Vollmachten nicht weiter fortgesetzt wer- de. G.R. Gründler frägt unter Hinweis auf die hier vorliegenden Vollmachten, welche keinen Bevollmächtigten enthalten, war- um selbe von der Wahlkommission an- genommen worden seien; wenn selbe Zeit habe, die Stimmzettel zu num- meriren, so habe sie auch Zeit, die Voll- machten anzuschauen, ob sie ordentlich ausgefertigt seien. G.R. Pointner entgegnet, es sei dieses lediglich ein Übersehen; was die Nummerirung der Stimmzettel betreffe, so sei selbe nicht im 2. sondern im 1. Wahlkörper geschehen. G.R. Ploberger bemerkt, er habe auch geglaubt, die beanstandeten Vollmachten seien ge- fälscht, jetzt sehe man, daß die Unrich- tigkeiten nicht so erheblich und es nur Formfehler sein; denn im grossen All- gemeinen
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