Ratsprotokoll vom 5. April 1878

Der Vorsitzende verweist dem gegenüber auf § 25 des Gemeinde-Statutes, durch den es aus- drücklich normirt sei, daß die Vollmachten in gesetzlicher Form ausgestellt sein müssen; könne jemand nicht schreiben, so habe er sein Handzeichen zu setzen. Übrigens habe der Gemeinderat in seiner letzten Sitzung mit grosser Majorität beschlossen, es sei hinsicht- lich dieser Vollmachten eine Untersuchung durchzuführen; was über dieselben bestimmt werde, sei Sache des Gemeinderates; wenn man aber eine Sache schon einmal einer Untersuchung unterziehe, so müße sie auch endgültig im Sinne des Gemeinde- Statutes ausgetragen werden, da der Gemeinderat nicht ermächtigt sei, dasselbe umzustossen. G.R. Mauß verkennt nicht, daß es sehr wünschenswerth wäre, über diese Frage mit Stillschweigen hinweggehen zu kön- nen; aber eine Konsequenz liege nur dann vor, wenn man den Antrag des G.R. Dr. Hochhauser annehme; wenn der Gemeinderat einmal die Untersuchung angeordnet habe, so müße er sie auch durchführen und die Gesetzlichkeit wahren. G.R. Holub bemerkt, nach seiner Ansicht sei zu untersuchen gewesen, ob die Vollmachten gefälscht seien oder ob bloß

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