wobei die Ausstellerin gar nicht gewust habe, wer die Vollmacht habe, obwohl selbe unterschrieben gewesen sei. Bei den Wahlen gingen Leute herum, welche oft im Besitze von 20 Vollmachten sei- en, die sie dann unter ihre Freunde austheilten. G.R. Gründler hebt hervor, es zeige sich aus den verlesenen Einvernehmungen, daß die betreffenden Partheien, für welche mittelst der beanstandeten Vollmachten gewählt worden sei, mit ihren Man- dataren einverstanden gewesen seien; so hinsichtlich der Vollmacht der Victoria Menhart, welche krank gewesen und ihre Tochter beauf- tragt habe, statt ihrer zu unterschreiben, da- her dies ausdrücklich mit ihren Willen gesche- hen sei. Ähnliches sei bei mehreren der Fall. Nachdem nun durch § 21 P. 1 des Gemein- de-Statutes nicht genau ausgedrückt sei, daß Frauens-Personen eigenhändig die Voll- macht unterschreiben müßen, und derarti- ge Unterfertigungen von Dokumenten von den Frauen überhaupt leichter genom- men wurden, so könne er von den bean- standeten Vollmachten höchstens 3, keines- wegs aber 9 verworfen. Es sei auch der Fall vorgekommen, daß im Amte selbst Voll- machten fix und fertig ausgestellt worden seien.
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