Ratsprotokoll vom 5. April 1878

er sich, weil der Gemeinderat nicht berechtigt sei, Gnade für Recht ergehen zu lassen; denn woher hätte derselbe das Mandat, et- was Ungiltiges für giltig zu erklären. Er sehe auch nicht ein, wie man von einer Aufregung reden könne. Der Gemeinderat stehe auf den Standpunkt des Gemeinde-Statu- tes, das müße er aufrecht erhalten, jeder- man hingegen stünde es hinwiederum frei, dagegen zu rekuriren, dann habe der Landesausschuß das Prüfungsrecht und die Ent- scheidung über die Annullirung der Wahl. G.R. Holub erwiedert, er ekrenne es an, daß die Vollmachten nicht in gesetzlicher Form aus- gestellt seien; aber es seien nur Formfeh- ler. Man habe gehört, daß dieser Usus schon seit vielen Jahren bestünde; sei dies richtig, so wäre es wohl Zeit ihn für die Zukunft hintanzuhalten; für diesmal aber glaube er, könne man es auf sich bewenden lassen. G.R. Dr. Hochhauser erklärt, ihm sei dieser Usus nicht bekannt und höre er es heute zum erstenmale, daß jemand auf Grund solcher Vollmachten wie die bean- standeten seien, wähle. G.R. Ploberger bemerkt, er habe selbst schon bei der Wahlhandlung Vollmachten abge- geben,

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