er sich, weil der Gemeinderat nicht berechtigt sei, Gnade für Recht ergehen zu lassen; denn woher hätte derselbe das Mandat, etwas Ungiltiges für giltig zu erklären. Er sehe auch nicht ein, wie man von einer Aufregung reden könne. Der Gemeinderat stehe auf den Standpunkt des Gemeinde-Statutes, das müße er aufrecht erhalten, jederman hingegen stünde es hinwiederum frei, dagegen zu rekuriren, dann habe der Landesausschuß das Prüfungsrecht und die Entscheidung über die Annullirung der Wahl. G.R. Holub erwiedert, er ekrenne es an, daß die Vollmachten nicht in gesetzlicher Form ausgestellt seien; aber es seien nur Formfehler. Man habe gehört, daß dieser Usus schon seit vielen Jahren bestünde; sei dies richtig, so wäre es wohl Zeit ihn für die Zukunft hintanzuhalten; für diesmal aber glaube er, könne man es auf sich bewenden lassen. G.R. Dr. Hochhauser erklärt, ihm sei dieser Usus nicht bekannt und höre er es heute zum erstenmale, daß jemand auf Grund solcher Vollmachten wie die beanstandeten seien, wähle. G.R. Ploberger bemerkt, er habe selbst schon bei der Wahlhandlung Vollmachten abgegeben,
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