Ratsprotokoll vom 5. April 1878

nur hervorzuheben, daß das allerdings richtig sei, daß selbe aber nur vereinzelt vorkämen und daher auf das Resultat der Wahl, welche eine grosse Majorität nachweise, von gar keinen Einfluß sei; nur beim II. Wahlkörper treffe der fatale Zustand ein, daß ein Gewählter nur 3 Stimmen über die Majorität habe; wenn daher 9 oder 10 Vollmachten für nichtig erklärt werden müßten, so mache dieses die Wahl dieses Gewählten ungültig. Auf Herrn Haller, welcher als nächst Gewählter 184 Stimmen habe, habe es keinen Einfluß, denn wenn hievon 9 weggenommen würden, so erübrigten für denselben noch 175 Stimmen, während bloß 173 Stimmen für die absolute Majorität erforderlich seien; daher für denselben trotz der Ungiltigkeit von 9 Stimmen noch die absolute Majorität vorhanden sei. G.R. Dr. Hochhauser erklärt gegenüber den Ausführungen des G.R. Holub aufmerksam machen zu müssen, daß es sich vorerst nicht darum handle, ob die Ungiltigkeits-Erklärung einen oder mehrere treffe, sondern vorläufig nur zu prüfen, sei, ob die Vollmachten richtig und gesetzlich seien. Jede Vollmacht, die nicht in gesetzlicher Form ausgestellt sei, sei ungiltig, daher auch jede darauf sich gründende Wahl ungiltig sei. An diesem Punkt halte

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