nur hervorzuheben, daß das allerdings richtig sei, daß selbe aber nur vereinzelt vorkä- men und daher auf das Resultat der Wahl, welche eine grosse Majorität nachweise, von gar keinen Einfluß sei; nur beim II. Wahlkörper treffe der fatale Zustand ein, daß ein Gewählter nur 3 Stimmen über die Majorität habe; wenn daher 9 oder 10 Vollmachten für nichtig erklärt werden müßten, so mache dieses die Wahl dieses Ge- wählten ungültig. Auf Herrn Haller, wel- cher als nächst Gewählter 184 Stimmen habe, habe es keinen Einfluß, denn wenn hievon 9 weggenommen würden, so erübrigten für denselben noch 175 Stimmen, während bloß 173 Stimmen für die absolute Majori- tät erforderlich seien; daher für denselben trotz der Ungiltigkeit von 9 Stimmen noch die absolute Majorität vorhanden sei. G.R. Dr. Hochhauser erklärt gegenüber den Ausführungen des G.R. Holub aufmerk- sam machen zu müssen, daß es sich vorerst nicht darum handle, ob die Ungil- tigkeits-Erklärung einen oder mehrere treffe, sondern vorläufig nur zu prüfen, sei, ob die Vollmachten richtig und gesetzlich seien. Jede Vollmacht, die nicht in ge- setzlicher Form ausgestellt sei, sei ungil- tig, daher auch jede darauf sich gründende Wahl ungiltig sei. An diesem Punkt halte
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