ob die Wahl als giltig zu betrachten sei oder nicht, nachdem jedem das Recht zustünde, gegen einen solchen Beschluß des Gemeinderates den Rekurs an den Landesausschuß zu überreichen. Keinesfalls aber könne der Gemeinderat, nachdem einmal 9 Vollmachten nicht giltig seien, über das Gesetz hinausgehen und selbe als giltig anerkennen, weil er sich sonst mit dem Gemeinde-Statut in Widerspruch setzen und es dessen Pflicht sei, die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie ihm ertheilt seien, zu erfüllen. Es wäre aber eine Ungesetzlichkeit, eine gesetzlich ungiltige Vollmacht für giltig anzuerkennen. Im übrigen sei aus den gepflogenen Einvernehmungen zu entnehmen, daß hinsichtlich der Vollmachten mit einer ungeheuren Schlamperei vorgegangen werde und daß es geradezu gewissenlos sei, in solcher Weise Vollmachten zirkuliren zu lassen, wo der Vollmachtgeber nicht wiße, wir seine Vollmacht habe, und der Vollmachtnehmer nicht wisse, von wenn er das Mandat zur Wahl habe; er beantrage daher, daß die verlesenen Protokolle, wörtlich ins Ratsprotokoll aufgenommen würden, damit in Hinkunft derartige Mißbräuche unterblieben. Weiters stelle er den Antrag, der Gemeinderat, möge mit Ausname jener Vollmacht, welche mit Bleistift unterschrieben sei, die übrigen 9 beanstandeten Vollmachten für ungiltig erklären.
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