ob die Wahl als giltig zu betrachten sei oder nicht, nachdem jedem das Recht zustünde, ge- gen einen solchen Beschluß des Gemeinderates den Rekurs an den Landesausschuß zu über- reichen. Keinesfalls aber könne der Gemein- derat, nachdem einmal 9 Vollmachten nicht giltig seien, über das Gesetz hinausgehen und selbe als giltig anerkennen, weil er sich sonst mit dem Gemeinde-Statut in Widerspruch set- zen und es dessen Pflicht sei, die gesetzlichen Vor- schriften, soweit sie ihm ertheilt seien, zu er- füllen. Es wäre aber eine Ungesetzlichkeit, eine gesetzlich ungiltige Vollmacht für giltig anzuerkennen. Im übrigen sei aus den gepflogenen Einvernehmungen zu ent- nehmen, daß hinsichtlich der Vollmachten mit einer ungeheuren Schlamperei vorge- gangen werde und daß es geradezu ge- wissenlos sei, in solcher Weise Vollmachten zirkuliren zu lassen, wo der Vollmacht- geber nicht wiße, wir seine Vollmacht habe, und der Vollmachtnehmer nicht wisse, von wenn er das Mandat zur Wahl habe; er beantrage daher, daß die verlesenen Pro- tokolle, wörtlich ins Ratsprotokoll aufge- nommen würden, damit in Hinkunft der- artige Mißbräuche unterblieben. Weiters stelle er den Antrag, der Gemeinderat, mö- ge mit Ausname jener Vollmacht, welche mit Bleistift unterschrieben sei, die übrigen 9 beanstandeten Vollmachten für ungiltig erklären.
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