die Herren Anton und Franz von Jäger, sowie Herrn Leopold Huber ersuchen, abzutreten. Dieselben, sowie Herr G.R. Reder, welcher gleich- falls im Verwandtschafts-Verhältnisse steht, tre- ten gemäß § 67 G.St. ab. G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, es sei durch § 25 des G.St. vorgeschrieben, daß jede Vollmacht in gesetzlicher Form ausgestellt werden müße, wenn sie Anspruch auf Giltigkeit haben solle. Die gesetzliche Form bestehe nun darin, daß jemand die betreffende Ur- kunde eigenhändig unterzeichne. Auch für denje- nigen, der nicht schreiben könne, habe das Ge- setz gesorgt, indem selber sein Handzeichen der Urkunde berücken müße, das dann von einem dritten zu bestätigen sei. Eine Ur- kunde oder Vollmacht, welche vom Aussteller nicht eigenhändig unterschrieben oder mit dem bestätigten Handzeichen des Ausstellers ver- sehen sei, sei nicht rechtskräftig. Dem Gemein- derate lägen 10 Urkunden vor, von denen 9 solche Gebrechen trugen, daß sie nicht als rechts- kräftig angesehen werden könnten. Von Seite des Referenten wurden 10 Urkunden bean- standet; nach seiner Ansicht treffe dieses bloß bei 9 ein, denn es sei nirgends ausgespro- chen, daß eine mit Bleistift unterschriebene Urkunde nicht rechtskräftig sei. Die anderen 9 sein aber nach seiner Überzeugung jeden- falls ungültig. Es sei vielleicht nicht Sache des Gemeinderates allein, darüber zu entscheiden,
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