Ratsprotokoll vom 5. April 1878

die Herren Anton und Franz von Jäger, sowie Herrn Leopold Huber ersuchen, abzutreten. Dieselben, sowie Herr G.R. Reder, welcher gleichfalls im Verwandtschafts-Verhältnisse steht, treten gemäß § 67 G.St. ab. G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, es sei durch § 25 des G.St. vorgeschrieben, daß jede Vollmacht in gesetzlicher Form ausgestellt werden müße, wenn sie Anspruch auf Giltigkeit haben solle. Die gesetzliche Form bestehe nun darin, daß jemand die betreffende Urkunde eigenhändig unterzeichne. Auch für denjenigen, der nicht schreiben könne, habe das Gesetz gesorgt, indem selber sein Handzeichen der Urkunde berücken müße, das dann von einem dritten zu bestätigen sei. Eine Urkunde oder Vollmacht, welche vom Aussteller nicht eigenhändig unterschrieben oder mit dem bestätigten Handzeichen des Ausstellers versehen sei, sei nicht rechtskräftig. Dem Gemeinderate lägen 10 Urkunden vor, von denen 9 solche Gebrechen trugen, daß sie nicht als rechtskräftig angesehen werden könnten. Von Seite des Referenten wurden 10 Urkunden beanstandet; nach seiner Ansicht treffe dieses bloß bei 9 ein, denn es sei nirgends ausgesprochen, daß eine mit Bleistift unterschriebene Urkunde nicht rechtskräftig sei. Die anderen 9 sein aber nach seiner Überzeugung jedenfalls ungültig. Es sei vielleicht nicht Sache des Gemeinderates allein, darüber zu entscheiden,

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