Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 5. April 1878 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr
Raths-Protokoll über die X. Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 5. April 1878. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vice-Bürgermeister Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Ferdinand Gründler Samuel Mauß Gustav Gschaider Anton Mayr Dr. Johann Hochhauser Mathias Perz Franz Hofman Franz Ploberger Carl Holub Georg Pointner Josef Huber Josef Reder Leopold Huber Johann Redl Anton Jäger von Waldau Franz Schachinger Franz Jäger von Waldau Wenzl Wenhart Schriftführer: Gemeinde-Sekretär Leopold Anton Iglseder. Beginn der Sitzung 5 Uhr Nachmittags.
Raths-Protokoll über die X. Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 5. April 1878. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vice-Bürgermeister Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Ferdinand Gründler Samuel Mauß Gustav Gschaider Anton Mayr Dr. Johann Hochhauser Mathias Perz Franz Hofman Franz Ploberger Carl Holub Georg Pointner Josef Huber Josef Reder Leopold Huber Johann Redl Anton Jäger von WaldauFranz Schachinger Franz Jäger von Waldau Wenzl Wenhart Schriftführer: Gemeinde-Sekretär Leopold Anton Iglseder Beginn der Sitzung 5 Uhr Nachmittags
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzal von Gemeinderats-Mitgliedern und giebt als Gegenstand der für heute einberufenen Sitzung die Vorname der Verification der Gemeinderaths-Wahlen aus dem II. Wahlkörper bekannt; er ersucht den G.R. Pointer hierüber Bericht zu erstatten. G.R. Pointner führt an, daß bei der letzten Gemeinderats-Sitzung von der Section bezüglich des Aktes über die Wahl aus dem II. Wahlkörper mehrere Vollmachten als nicht gehörig ausgefertigt beanstandet worden seien, worüber der Gemeinderat den Beschluß gefaßt habe, es möge das Amt die weiteren Erhebungen über diese Vollmachten pflegen und das Resultat dem Gemeinderate bekannt geben. Zu diesem Zwecke seien aus dem II. Wahlkörper dem Amte 10 Vollmachten zur Erhebung des Thatbestandes übergeben worden. – Unter diesen 10 beanstandeten Vollmachten sei eine von der Vollmachtgeberin Katharina Hellinger mit Bleistift unterfertigt; deren Bevollmächtigter sei Johann Hansl. Die Section habe diese Vollmacht darum beanstandet, weil sie mit Bleistift unterschrieben sei und daher keine Giltigkeit haben könne. Es werde ja die Wahlausschreibung nebst Wahlzetteln jeder
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konsta- tirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzal von Gemeinderats-Mit- gliedern und giebt als Gegenstand der für heu- te einberufenen Sitzung die Vorname der Verification der Gemeinderaths-Wahlen aus dem II. Wahlkörper bekannt; er ersucht den G.R. Pointer hierüber Bericht zu erstatten. G.R. Pointner führt an, daß bei der letzten Ge- meinderats-Sitzung von der Section bezüg- lich des Aktes über die Wahl aus dem II. Wahl- körper mehrere Vollmachten als nicht gehö- rig ausgefertigt beanstandet worden seien, worüber der Gemeinderat den Beschluß gefaßt habe, es möge das Amt die weite- ren Erhebungen über diese Vollmachten pflegen und das Resultat dem Gemeinde- rate bekannt geben. Zu diesem Zwecke seien aus dem II. Wahlkörper dem Amte 10 Vollmachten zur Erhebung des Thatbe- standes übergeben worden. – Unter die- sen 10 beanstandeten Vollmachten sei eine von der Vollmachtgeberin Katharina Hellinger mit Bleistift unterfertigt; de- ren Bevollmächtigter sei Johann Hansl. Die Section habe diese Vollmacht darum beanstandet, weil sie mit Bleistift un- terschrieben sei und daher keine Gil- tigkeit haben könne. Es werde ja die Wahlausschreibung nebst Wahlzetteln jeder
Parthei 8 Tage vor der Wahl zugestellt, und habe daher jederman Zeit genug, um die betreffenden Dokumente in rechtsgülti- ger Form auszufertigen. 2 Vollmachten seien beanstandet worden, welche die Wahlkommission zu beanstanden unter- lassen habe, bei denen nemlich der Name des Vollmachtnehmers fehle. Es seien dieses die Vollmachten von Anna Schaffenberger und Peter Ramons. 7 andere Vollmachten seien dem Amte übergeben worden, weil der Verdacht vorgelegen habe, daß dieselben von den Vollmachtgebern nicht eigenhän- dig unterschrieben seien; diese Vollmach- ten sein: 1. die Vollmacht der Magdalena Vogelmayr, ausgestellt auf Johann Dutzler; letzterer, hierüber vorgerufen, gebe an: „Magdalena Voglmayr hat mir anläßlich der letzten Gemeinderatswahlen durch den Herrn Dittmann ihr Wahlausschreiben mit dem Ersuchen zugesendet, ich möchte für sie wählen. Nachdem selbe nicht schreiben konnte, so ließ ich mir die vorliegende Vollmacht durch meine Frau an ihrer statt unterfertigen.“ Die Ausstellerin Magdalena Voglmayr habe nicht einvernommen wer- den können, weil sie am 25. März gestor- ben sei. Johann Dittmann gebe an: „Ich wurde von Frau Voglmayr ersucht zu besorgen, daß Herr Dutzler, wie er dies alljährlich gethan, auch heuer bei den Ge-
Parthei 8 Tage vor der Wahl zugestellt, und habe daher jederman Zeit genug, um die betreffenden Dokumente in rechtsgültiger Form auszufertigen. 2 Vollmachten seien beanstandet worden, welche die Wahlkommission zu beanstanden unterlassen habe, bei denen nemlich der Name des Vollmachtnehmers fehle. Es seien dieses die Vollmachten von Anna Schaffenberger und Peter Ramons. 7 andere Vollmachten seien dem Amte übergeben worden, weil der Verdacht vorgelegen habe, daß dieselben von den Vollmachtgebern nicht eigenhändig unterschrieben seien; diese Vollmachten sein: 1. die Vollmacht der Magdalena Vogelmayr, ausgestellt auf Johann Dutzler; letzterer, hierüber vorgerufen, gebe an: „Magdalena Voglmayr hat mir anläßlich der letzten Gemeinderatswahlen durch den Herrn Dittmann ihr Wahlausschreiben mit dem Ersuchen zugesendet, ich möchte für sie wählen. Nachdem selbe nicht schreiben konnte, so ließ ich mir die vorliegende Vollmacht durch meine Frau an ihrer statt unterfertigen.“ Die Ausstellerin Magdalena Voglmayr habe nicht einvernommen werden können, weil sie am 25. März gestorben sei. Johann Dittmann gebe an: „Ich wurde von Frau Voglmayr ersucht zu besorgen, daß Herr Dutzler, wie er dies alljährlich gethan, auch heuer bei den Ge-
meinderats-Wahlen für sie die Stimme abgebe. Dieses Ersuchen theilte ich persönlich dem Dutzler mit und händigte ihm zu diesem Zwecke das mir von Voglmayr übergebene Wahlausschreiben ein. Eine schriftliche Vollmacht hatte ich von Voglmayr nicht erhalten, sondern hatte mir selbe gesagt, Dutzler solle das selbst wie alle Jahre besorgen, was ich demselben auch bekannt gab. Ich habe daher auch die vorliegende Vollmacht nicht gesehen.“ – 2. Die zweite Vollmacht sei von Theresia Wachter, ausgestellt für Mathias Ofner. Erstere gebe an: „Vor allem muß ich bemerken, daß ich nicht, wie gewöhnlich im Wahlausschreiben steht, Therese, sondern Elisabeth Wachter heiße. Was die Gemeinderatswahl betrifft, so habe ich meinen Nachbar Ofner zu mir holen lassen und ihn ermächtigt für mich zu wählen mit dem Ersuchen, für mich jenen Candidaten die Stimme zu geben, denen er sie selbst gebe. Eine schriftliche Vollmacht habe ich demselben hiezu nicht ertheilt, und habe ich daher auch die vorliegende Vollmacht nicht selbst unterschrieben. Ich weiß auch nicht, wer für mich die Vollmacht unterschrieben hat.“ Mathias Ofner gebe an: „Ich wurde von meiner Nachbarin Elisabet Wachter ersucht, für sie diesmal die Wahl vorzunehmen und trug sie mir auf, dieselben Candidaten zu wählen, die ich wählen würde. Eine schriftliche Vollmacht gab sie mir nicht. Ich wendete mich daher in dieser Richtung an Herrn Kaps,
meinderats-Wahlen für sie die Stimme ab- gebe. Dieses Ersuchen theilte ich persönlich dem Dutzler mit und händigte ihm zu die- sem Zwecke das mir von Voglmayr überge- bene Wahlausschreiben ein. Eine schriftliche Vollmacht hatte ich von Voglmayr nicht er- halten, sondern hatte mir selbe gesagt, Dutzler solle das selbst wie alle Jahre besor- gen, was ich demselben auch bekannt gab. Ich habe daher auch die vorliegende Vollmacht nicht gesehen.“ – 2. Die zweite Vollmacht sei von There- sia Wachter, ausgestellt für Mathias Ofner. Erstere gebe an: „Vor allem muß ich bemerken, daß ich nicht, wie gewöhnlich im Wahlausschreiben steht, Therese, sondern Elisabeth Wachter heiße. Was die Gemein- deratswahl betrifft, so habe ich meinen Nachbar Ofner zu mir holen lassen und ihn ermächtigt für mich zu wählen mit dem Ersuchen, für mich jenen Candidaten die Stimme zu geben, denen er sie selbst gebe. Eine schriftliche Voll- macht habe ich demselben hiezu nicht ertheilt, und habe ich daher auch die vorliegende Voll- macht nicht selbst unterschrieben. Ich weiß auch nicht, wer für mich die Vollmacht unterschrie- ben hat.“ Mathias Ofner gebe an: „Ich wurde von meiner Nachbarin Elisabet Wachter ersucht, für sie diesmal die Wahl vorzunehmen und trug sie mir auf, dieselben Candida- ten zu wählen, die ich wählen würde. Eine schriftliche Vollmacht gab sie mir nicht. Ich wende- te mich daher in dieser Richtung an Herrn Kaps,
Drechslermeister und ersuchte ihn, die vorliegende Vollmacht auszufertigen und zu unterschreiben, was er auch in meiner Gegenwart that.“ Karl Kaps gebe an: „Ich wurde vom Herrn Ma- thias Ofner anläßlich der letzten Gemeinderats- wahlen, des II. Wahlkörpers ersucht, für densel- ben, der sich mir gegenüber als von der Frau Wachter zur Vornahme der Wahl bevollmächtigt erklärte, eine schriftliche Vollmacht auszustellen und zu unterfertigen, was ich auch that; es ist daher richtig, daß die vorliegende Voll- macht von mir unterschrieben ist. Daß ich die- selbe mit Theresia Wachter unterschrieb, wäh- rend sie Elise heißt, kommt daher, weil auch auf dem Wahlausschreiben der Taufname mit Therese angegeben war. Diesen Vorgang, daß ich für jemand dritten eine Vollmacht unter- fertigte, bitte ich dardurch zu erklären, daß seit zwanzig Jahren dieser Usus stets geltend war, daß man für Frauen die Vollmachten unterfer- tigte, ohne daß bisher dieselben beanstandet wor- den wären.“ 3. Eine weitere Vollmacht sei aus- gestellt von Viktoria Menhart für Alois Men- hart. Derselbe erkläre: „Meine Mutter ist schon seit längerer Zeit krank und kann daher über die ihr zugestellte Vorladung nicht erscheinen die- se Krankheit war auch der Grund, warum meine Mutter die mir vorgewiesene Vollmacht zur Gemeinderatswahl des II. Wahlkörpers nicht selbst unterschrieb, sondern selbe durch meine Schwester Victoria Menhart, welche gewönlich
Drechslermeister und ersuchte ihn, die vorliegende Vollmacht auszufertigen und zu unterschreiben, was er auch in meiner Gegenwart that.“ Karl Kaps gebe an: „Ich wurde vom Herrn Mathias Ofner anläßlich der letzten Gemeinderatswahlen, des II. Wahlkörpers ersucht, für denselben, der sich mir gegenüber als von der Frau Wachter zur Vornahme der Wahl bevollmächtigt erklärte, eine schriftliche Vollmacht auszustellen und zu unterfertigen, was ich auch that; es ist daher richtig, daß die vorliegende Vollmacht von mir unterschrieben ist. Daß ich dieselbe mit Theresia Wachter unterschrieb, während sie Elise heißt, kommt daher, weil auch auf dem Wahlausschreiben der Taufname mit Therese angegeben war. Diesen Vorgang, daß ich für jemand dritten eine Vollmacht unterfertigte, bitte ich dardurch zu erklären, daß seit zwanzig Jahren dieser Usus stets geltend war, daß man für Frauen die Vollmachten unterfertigte, ohne daß bisher dieselben beanstandet worden wären.“ 3. Eine weitere Vollmacht sei ausgestellt von Viktoria Menhart für Alois Menhart. Derselbe erkläre: „Meine Mutter ist schon seit längerer Zeit krank und kann daher über die ihr zugestellte Vorladung nicht erscheinen diese Krankheit war auch der Grund, warum meine Mutter die mir vorgewiesene Vollmacht zur Gemeinderatswahl des II. Wahlkörpers nicht selbst unterschrieb, sondern selbe durch meine Schwester Victoria Menhart, welche gewönlich
für die Mutter die Unterschrift besorgt, unterschreiben ließ. Ich habe es gewußt, daß diese Vollmacht statt von meiner Mutter von meiner Schwester gefertigt war.“ 4. Eine weitere Vollmacht sei ausgestellt von Therese Trautmann für Josef Ecker; erstere gebe an: „Die vorliegende Vollmacht wurde von mir selbst nicht unterschrieben, sondern über meinen Auftrag von meiner Tochter Leopoldine, welche öfters für mich Schriftstücke unterschreibt. Zu den Wahlen bevollmächtigte ich mit dieser Vollmacht den Hausbesitzer Ecker, den ich ersuchte, für mich zu wählen und dem ich auch diese Vollmacht zuschickte.“ Josef Ecker gebe an: „Ich wurde von Frau Trautmann ersucht, für sie bei der letzten Wal des II. Walkörpers das Wahrecht auszuüben, und übersandte sie mir zu diesem Zwecke das Wahlausschreiben und die vorliegende Vollmacht, welche bereits ihre Unterschrift trug. Ich sagte keinen Zweifel, daß die Vollmacht von ihr selbst unterschrieben sei, um so weniger, als ich ihre Schrift nicht kenne.“ – 5. Die nächste Vollmacht sei ausgestellt von Therese Öllinger für Florian Spielhofer; erstere gebe an: „Ich war zur Zeit der Gemeinderatswahlen bettlägerig und ließ daher meinen Nachbar Spielhofer holen, den ich ersuchte, für mich bei der Wahl des II. Wahlkörpers zu wählen, und den ich auch beauftragte, statt meiner die Vollmacht zu unterschreiben, weil ich im Bette
für die Mutter die Unterschrift besorgt, unter- schreiben ließ. Ich habe es gewußt, daß diese Vollmacht statt von meiner Mutter von mei- ner Schwester gefertigt war.“ 4. Eine weitere Vollmacht sei ausgestellt von Therese Trautmann für Josef Ecker; erstere gebe an: „Die vorlie- gende Vollmacht wurde von mir selbst nicht unterschrieben, sondern über meinen Auf- trag von meiner Tochter Leopoldine, welche öfters für mich Schriftstücke unterschreibt. Zu den Wahlen bevollmächtigte ich mit dieser Vollmacht den Hausbesitzer Ecker, den ich er- suchte, für mich zu wählen und dem ich auch diese Vollmacht zuschickte.“ Josef Ecker gebe an: „Ich wurde von Frau Trautmann ersucht, für sie bei der letzten Wal des II. Walkörpers das Wahrecht auszuüben, und übersandte sie mir zu diesem Zwecke das Wahlausschreiben und die vorliegende Vollmacht, welche bereits ihre Unterschrift trug. Ich sagte keinen Zwei- fel, daß die Vollmacht von ihr selbst unter- schrieben sei, um so weniger, als ich ihre Schrift nicht kenne.“ – 5. Die nächste Vollmacht sei ausgestellt von Therese Öllinger für Flo- rian Spielhofer; erstere gebe an: „Ich war zur Zeit der Gemeinderatswahlen bettläge- rig und ließ daher meinen Nachbar Spielho- fer holen, den ich ersuchte, für mich bei der Wahl des II. Wahlkörpers zu wählen, und den ich auch beauftragte, statt meiner die Voll- macht zu unterschreiben, weil ich im Bette
dies nicht leicht thun konnte; Spielhofer unterschrieb denn auch diese Vollmacht in meinem Zimmer. Es ist daher richtig, daß die vorliegende Vollmacht nicht von mir selbst unterschrieben ist.“ Florian Spielhofer sage aus: „Ich wurde von meiner Nachba- rin Öllinger ersucht, für sie bei der letzten Gemeinderatswahl zu wählen. Zu diesem Zwecke übergab sie mir auch die vorliegende, bereits auf meinen Namen ausgestellte Voll- macht und ersuchte mich, statt ihr zu unter- schreiben, weil sie gerade im Bette lag. Ich habe daher diese Vollmacht mit ihrem Na- men unterschrieben.“ 6. Die sechste Vollmacht sei unterfertigt mit Maria Zailinger und laute auf Anton Käferböck. Erstere gebe an: „Ich habe meinen Nachbar Pramendorfer ersucht, für mich bei den letzten Gemeinde- ratswahlen im II. Wahlkörper zu wählen. Nachdem ich weder lesen noch schreiben kann, so habe ich ein diesfalls mir von Pramen- dorfer vorgelegtes Schriftstück mit 3 Kreu- zen unterschrieben und ließ diesen von Pramendorfer meinen Namen beisetzen. Was mit dieser Vollmacht geschehen ist, weiß ich nicht. Erst gestern erfuhr ich, daß Herr Pramendorfer den Anton Käferböck in Aichet ermächtigte, für mich zu wählen, weil Pramendorfer bereits für eine andere Frau eine Vollmacht hatte und zwei nicht vertreten darf. – Die vorliegende Vollmacht ist nicht von mir unterfertigt, weil wie
dies nicht leicht thun konnte; Spielhofer unterschrieb denn auch diese Vollmacht in meinem Zimmer. Es ist daher richtig, daß die vorliegende Vollmacht nicht von mir selbst unterschrieben ist.“ Florian Spielhofer sage aus: „Ich wurde von meiner Nachbarin Öllinger ersucht, für sie bei der letzten Gemeinderatswahl zu wählen. Zu diesem Zwecke übergab sie mir auch die vorliegende, bereits auf meinen Namen ausgestellte Vollmacht und ersuchte mich, statt ihr zu unterschreiben, weil sie gerade im Bette lag. Ich habe daher diese Vollmacht mit ihrem Namen unterschrieben.“ 6. Die sechste Vollmacht sei unterfertigt mit Maria Zailinger und laute auf Anton Käferböck. Erstere gebe an: „Ich habe meinen Nachbar Pramendorfer ersucht, für mich bei den letzten Gemeinderatswahlen im II. Wahlkörper zu wählen. Nachdem ich weder lesen noch schreiben kann, so habe ich ein diesfalls mir von Pramendorfer vorgelegtes Schriftstück mit 3 Kreuzen unterschrieben und ließ diesen von Pramendorfer meinen Namen beisetzen. Was mit dieser Vollmacht geschehen ist, weiß ich nicht. Erst gestern erfuhr ich, daß Herr Pramendorfer den Anton Käferböck in Aichet ermächtigte, für mich zu wählen, weil Pramendorfer bereits für eine andere Frau eine Vollmacht hatte und zwei nicht vertreten darf. – Die vorliegende Vollmacht ist nicht von mir unterfertigt, weil wie
bemerkt, ich nicht schreiben kann.“ – Simon Pramendorfer erkläre: „Es ist richtig, daß ich von Zailinger ersucht wurde, für sie zu wählen und daß ich bei dem Umstande, als sie weder lesen noch schreiben kann, statt ihrer die vorliegende Vollmacht mit ihrem Namen unterfertigte. Nachdem ich jedoch für dieselbe das Wahlrecht nicht ausüben konnte, da ich bereits für eine andere Wählerin eine Vollmacht hatte, so übergab ich die vorliegende Vollmacht dem Anton Käferböck in Aichet. Was die Bemerkung der Zailinger betrifft, sie habe ihre Kreuze auf die Vollmacht gesetzt, so ist das insoferne unrichtig, als sie ihre Kreuze auf das Wahlausschreiben gesetzt hatte.“ Anton Käferbock sage aus: „Ich wurde anläßlich der letzten Gemeinderatswahl des II. Wahlkörpers im Gasthause des Herrn Peyrl ersucht, für Maria Zailinger zu wählen, zu welchem Zwecke mir Pramendorfer eine bereits mit deren Namen unterschriebene Vollmacht einhändigte. Wer dieselbe unterschrieben und ob sie von Zailinger unterfertigt war, wußte ich nicht; ich kenne nemlich diese Frau nicht und daher auch nicht ihre Unterschrift.“ 7. Die letzte Vollmacht sei unterschrieben mit Zäzilia Baumgartner und laute auf Michael Oberaigner. Erstere gebe an: „Bei der letzten Wahl haben sich der Maurer
bemerkt, ich nicht schreiben kann.“ – Simon Pramendorfer erkläre: „Es ist richtig, daß ich von Zailinger ersucht wurde, für sie zu wäh- len und daß ich bei dem Umstande, als sie weder lesen noch schreiben kann, statt ihrer die vorliegende Vollmacht mit ihrem Namen unterfertigte. Nachdem ich jedoch für die- selbe das Wahlrecht nicht ausüben konnte, da ich bereits für eine andere Wählerin eine Vollmacht hatte, so übergab ich die vorliegende Vollmacht dem Anton Käfer- böck in Aichet. Was die Bemerkung der Zailinger betrifft, sie habe ihre Kreuze auf die Vollmacht gesetzt, so ist das insoferne unrichtig, als sie ihre Kreuze auf das Wahlausschreiben gesetzt hatte.“ Anton Käferbock sage aus: „Ich wurde an- läßlich der letzten Gemeinderatswahl des II. Wahlkörpers im Gasthause des Herrn Peyrl ersucht, für Maria Zailinger zu wäh- len, zu welchem Zwecke mir Pramen- dorfer eine bereits mit deren Namen un- terschriebene Vollmacht einhändigte. Wer dieselbe unterschrieben und ob sie von Zailinger unterfertigt war, wußte ich nicht; ich kenne nemlich diese Frau nicht und daher auch nicht ihre Unterschrift.“ 7. Die letzte Vollmacht sei unterschrieben mit Zäzilia Baumgartner und laute auf Michael Oberaigner. Erstere gebe an: „Bei der letzten Wahl haben sich der Maurer
Spielhofer und der Binder Pramendorfer in Reichenschwall bei mir um meine Stim- me für die Wahlen des II. Wahlkörpers beworben und ich habe daher alle hierauf bezüglichen Schriften dem Pramendorfer übergeben. Ob derselbe die vorliegende Vollmacht unterschrieben hat, weiß ich nicht, ich habe ihn bei einer früheren Ge- legenheit jedoch schon einmal ersucht etwas für mich zu unterschreiben und daher wird er es auch diesmal gethan haben; ich selbst habe diese Vollmacht nicht unterschrieben. Ebensowenig habe ich mündlich den Ober- aigner zur Wahl berechtigt und ist es mir ganz neu, daß dieser meine Vollmacht in Händen und für mich gewählt hat.“ Simon Pramendorfer erklärt: „Anläßlich der Gemeinderatswahl des II. Wahlkörpers habe ich meinen Lehrbuben zur Baumgart- ner geschickt, um ihre Legitimation und das Wahlzettel abholen zu lassen, welche ich dann dem Seilermeister Schlader über- geben habe. Was der damit veranlast hate, weiß ich nicht. Von mir ist diese Vollmacht nicht unterschrieben.“ – Franz Schlader gebe an: „Es wurde mir vom Herrn Pramendorfer das Wahlausschreiben der Baumgartner zugestellt mit dem Be- merken, es solle für sie gewählt wer- den. Nachdem ich sie selbst nicht vertreten wollte, so fertigte ich eine Vollmacht aus,
Spielhofer und der Binder Pramendorfer in Reichenschwall bei mir um meine Stimme für die Wahlen des II. Wahlkörpers beworben und ich habe daher alle hierauf bezüglichen Schriften dem Pramendorfer übergeben. Ob derselbe die vorliegende Vollmacht unterschrieben hat, weiß ich nicht, ich habe ihn bei einer früheren Gelegenheit jedoch schon einmal ersucht etwas für mich zu unterschreiben und daher wird er es auch diesmal gethan haben; ich selbst habe diese Vollmacht nicht unterschrieben. Ebensowenig habe ich mündlich den Oberaigner zur Wahl berechtigt und ist es mir ganz neu, daß dieser meine Vollmacht in Händen und für mich gewählt hat.“ Simon Pramendorfer erklärt: „Anläßlich der Gemeinderatswahl des II. Wahlkörpers habe ich meinen Lehrbuben zur Baumgartner geschickt, um ihre Legitimation und das Wahlzettel abholen zu lassen, welche ich dann dem Seilermeister Schlader übergeben habe. Was der damit veranlast hate, weiß ich nicht. Von mir ist diese Vollmacht nicht unterschrieben.“ – Franz Schlader gebe an: „Es wurde mir vom Herrn Pramendorfer das Wahlausschreiben der Baumgartner zugestellt mit dem Bemerken, es solle für sie gewählt werden. Nachdem ich sie selbst nicht vertreten wollte, so fertigte ich eine Vollmacht aus,
mit welcher Oberaigner bevollmächtigt wurde. Diese vorliegende Vollmacht ist daher von mir ausgestellt und im Namen der Baumgartner unterschrieben. Nach der Ausfertigung schickte ich sie dem Oberaigner zu.“ Michael Oberaigner sage aus: „Die vorliegende Vollmacht wurde mir bereits im ausgefertigten und unterschriebenen Zustande vom Seilermeister Schlader mit dem Ersuchen übergeben, für Baumgartner die Stimme abzugeben, was ich that; daß dieselbe nicht von der Baumgartner unterschrieben war, wußte ich wohl nicht, ich habe mit derselben auch vor der Wahl nicht gesprochen.“ Dieses sei das Resultat der Erhebungen, und es trete nun an den Gemeinderat, die Aufgabe heran zu beschliessen, ob er diese Vollmachten für ungültig erkläre, oder nicht. G.R. Leopold Huber betont, es stelle sich heraus, daß einige Vollmachten von der Tochter im Auftrage der Mutter unterfertigt seien, solche könne man immerhin als gültig erklären, da Mutter und Tochter in einem solchen Verhältnisse stünden, daß es sich gleich bliebe, wer die Vollmacht unterfertige. Weiters müße er für den Fall, als eine Neuwahl beabsichtigt würde, auf die finanzielle Lage der Stadt verweisen, welcher die hiedurch
mit welcher Oberaigner bevollmächtigt wurde. Diese vorliegende Vollmacht ist daher von mir ausgestellt und im Namen der Baum- gartner unterschrieben. Nach der Ausfer- tigung schickte ich sie dem Oberaigner zu.“ Michael Oberaigner sage aus: „Die vorlie- gende Vollmacht wurde mir bereits im ausgefertigten und unterschriebenen Zustande vom Seilermeister Schlader mit dem Ersuchen übergeben, für Baum- gartner die Stimme abzugeben, was ich that; daß dieselbe nicht von der Baumgart- ner unterschrieben war, wußte ich wohl nicht, ich habe mit derselben auch vor der Wahl nicht gesprochen.“ Dieses sei das Resultat der Erhebungen, und es trete nun an den Gemeinderat, die Aufgabe heran zu beschliessen, ob er diese Vollmachten für ungültig erkläre, oder nicht. G.R. Leopold Huber betont, es stelle sich heraus, daß ei- nige Vollmachten von der Tochter im Auftrage der Mutter unterfertigt seien, solche könne man immerhin als gültig erklären, da Mutter und Tochter in einem solchen Verhältnisse stünden, daß es sich gleich bliebe, wer die Vollmacht unterferti- ge. Weiters müße er für den Fall, als eine Neuwahl beabsichtigt würde, auf die finanzielle Lage der Stadt verweisen, welcher die hiedurch
verursachte Auslage von 100–150 fl, um so schwe- rer falle, als die Gemeinde mit ihren Zahlungen immer zurück sei. Er mache nur aufmerksam, daß die Stadtkassa in Verlegenheit gekommen wäre, am 1. April an die Sparkassa die Zin- sen zu zalen, wenn nicht noch von der Waf- fen-Fabrik eine Umlage eingezahlt worden wäre. Diese bedeutende Auslage für die Wahl falle daher der Gemeinde sehr schwer. Je- denfalls aber sei er dafür, daß für die Zu- kunft die Vollmachten in richtiger Form ausgestellt würden. Der Vorsitzende erwiedert hierauf, daß er hinsichtlich der Kostenfrage sich eine genaue Berechnung habe anfertigen lassen, um selbe dem Gemeinderate bekannt geben zu kön- nen. Dieselben bezifferten sich für den Fall einer Nachwahl auf nicht mehr als höchstens 30 fl eine solche Nachwahl sei eben hinsichtlich der Kosten nicht mit einer Neuwahl zu ver- gleichen. Weiters müße er auf § 67 Ge- meindestatut verweisen, wornach jedes Mit- glied des Gemeinderates abzutreten habe, wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung die Privatinteressen eines Gemeinderates oder jene seiner Ehegatten oder seiner Verwand- ten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betreffe. Indem es sich um die Gültigkeit der Wahl des Herrn Karl Jäger von Waldau handeln werde, so müße er
verursachte Auslage von 100–150 fl, um so schwerer falle, als die Gemeinde mit ihren Zahlungen immer zurück sei. Er mache nur aufmerksam, daß die Stadtkassa in Verlegenheit gekommen wäre, am 1. April an die Sparkassa die Zinsen zu zalen, wenn nicht noch von der Waffen-Fabrik eine Umlage eingezahlt worden wäre. Diese bedeutende Auslage für die Wahl falle daher der Gemeinde sehr schwer. Jedenfalls aber sei er dafür, daß für die Zukunft die Vollmachten in richtiger Form ausgestellt würden. Der Vorsitzende erwiedert hierauf, daß er hinsichtlich der Kostenfrage sich eine genaue Berechnung habe anfertigen lassen, um selbe dem Gemeinderate bekannt geben zu können. Dieselben bezifferten sich für den Fall einer Nachwahl auf nicht mehr als höchstens 30 fl eine solche Nachwahl sei eben hinsichtlich der Kosten nicht mit einer Neuwahl zu vergleichen. Weiters müße er auf § 67 Gemeindestatut verweisen, wornach jedes Mitglied des Gemeinderates abzutreten habe, wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung die Privatinteressen eines Gemeinderates oder jene seiner Ehegatten oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betreffe. Indem es sich um die Gültigkeit der Wahl des Herrn Karl Jäger von Waldau handeln werde, so müße er
die Herren Anton und Franz von Jäger, sowie Herrn Leopold Huber ersuchen, abzutreten. Dieselben, sowie Herr G.R. Reder, welcher gleichfalls im Verwandtschafts-Verhältnisse steht, treten gemäß § 67 G.St. ab. G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, es sei durch § 25 des G.St. vorgeschrieben, daß jede Vollmacht in gesetzlicher Form ausgestellt werden müße, wenn sie Anspruch auf Giltigkeit haben solle. Die gesetzliche Form bestehe nun darin, daß jemand die betreffende Urkunde eigenhändig unterzeichne. Auch für denjenigen, der nicht schreiben könne, habe das Gesetz gesorgt, indem selber sein Handzeichen der Urkunde berücken müße, das dann von einem dritten zu bestätigen sei. Eine Urkunde oder Vollmacht, welche vom Aussteller nicht eigenhändig unterschrieben oder mit dem bestätigten Handzeichen des Ausstellers versehen sei, sei nicht rechtskräftig. Dem Gemeinderate lägen 10 Urkunden vor, von denen 9 solche Gebrechen trugen, daß sie nicht als rechtskräftig angesehen werden könnten. Von Seite des Referenten wurden 10 Urkunden beanstandet; nach seiner Ansicht treffe dieses bloß bei 9 ein, denn es sei nirgends ausgesprochen, daß eine mit Bleistift unterschriebene Urkunde nicht rechtskräftig sei. Die anderen 9 sein aber nach seiner Überzeugung jedenfalls ungültig. Es sei vielleicht nicht Sache des Gemeinderates allein, darüber zu entscheiden,
die Herren Anton und Franz von Jäger, sowie Herrn Leopold Huber ersuchen, abzutreten. Dieselben, sowie Herr G.R. Reder, welcher gleich- falls im Verwandtschafts-Verhältnisse steht, tre- ten gemäß § 67 G.St. ab. G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, es sei durch § 25 des G.St. vorgeschrieben, daß jede Vollmacht in gesetzlicher Form ausgestellt werden müße, wenn sie Anspruch auf Giltigkeit haben solle. Die gesetzliche Form bestehe nun darin, daß jemand die betreffende Ur- kunde eigenhändig unterzeichne. Auch für denje- nigen, der nicht schreiben könne, habe das Ge- setz gesorgt, indem selber sein Handzeichen der Urkunde berücken müße, das dann von einem dritten zu bestätigen sei. Eine Ur- kunde oder Vollmacht, welche vom Aussteller nicht eigenhändig unterschrieben oder mit dem bestätigten Handzeichen des Ausstellers ver- sehen sei, sei nicht rechtskräftig. Dem Gemein- derate lägen 10 Urkunden vor, von denen 9 solche Gebrechen trugen, daß sie nicht als rechts- kräftig angesehen werden könnten. Von Seite des Referenten wurden 10 Urkunden bean- standet; nach seiner Ansicht treffe dieses bloß bei 9 ein, denn es sei nirgends ausgespro- chen, daß eine mit Bleistift unterschriebene Urkunde nicht rechtskräftig sei. Die anderen 9 sein aber nach seiner Überzeugung jeden- falls ungültig. Es sei vielleicht nicht Sache des Gemeinderates allein, darüber zu entscheiden,
ob die Wahl als giltig zu betrachten sei oder nicht, nachdem jedem das Recht zustünde, ge- gen einen solchen Beschluß des Gemeinderates den Rekurs an den Landesausschuß zu über- reichen. Keinesfalls aber könne der Gemein- derat, nachdem einmal 9 Vollmachten nicht giltig seien, über das Gesetz hinausgehen und selbe als giltig anerkennen, weil er sich sonst mit dem Gemeinde-Statut in Widerspruch set- zen und es dessen Pflicht sei, die gesetzlichen Vor- schriften, soweit sie ihm ertheilt seien, zu er- füllen. Es wäre aber eine Ungesetzlichkeit, eine gesetzlich ungiltige Vollmacht für giltig anzuerkennen. Im übrigen sei aus den gepflogenen Einvernehmungen zu ent- nehmen, daß hinsichtlich der Vollmachten mit einer ungeheuren Schlamperei vorge- gangen werde und daß es geradezu ge- wissenlos sei, in solcher Weise Vollmachten zirkuliren zu lassen, wo der Vollmacht- geber nicht wiße, wir seine Vollmacht habe, und der Vollmachtnehmer nicht wisse, von wenn er das Mandat zur Wahl habe; er beantrage daher, daß die verlesenen Pro- tokolle, wörtlich ins Ratsprotokoll aufge- nommen würden, damit in Hinkunft der- artige Mißbräuche unterblieben. Weiters stelle er den Antrag, der Gemeinderat, mö- ge mit Ausname jener Vollmacht, welche mit Bleistift unterschrieben sei, die übrigen 9 beanstandeten Vollmachten für ungiltig erklären.
ob die Wahl als giltig zu betrachten sei oder nicht, nachdem jedem das Recht zustünde, gegen einen solchen Beschluß des Gemeinderates den Rekurs an den Landesausschuß zu überreichen. Keinesfalls aber könne der Gemeinderat, nachdem einmal 9 Vollmachten nicht giltig seien, über das Gesetz hinausgehen und selbe als giltig anerkennen, weil er sich sonst mit dem Gemeinde-Statut in Widerspruch setzen und es dessen Pflicht sei, die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie ihm ertheilt seien, zu erfüllen. Es wäre aber eine Ungesetzlichkeit, eine gesetzlich ungiltige Vollmacht für giltig anzuerkennen. Im übrigen sei aus den gepflogenen Einvernehmungen zu entnehmen, daß hinsichtlich der Vollmachten mit einer ungeheuren Schlamperei vorgegangen werde und daß es geradezu gewissenlos sei, in solcher Weise Vollmachten zirkuliren zu lassen, wo der Vollmachtgeber nicht wiße, wir seine Vollmacht habe, und der Vollmachtnehmer nicht wisse, von wenn er das Mandat zur Wahl habe; er beantrage daher, daß die verlesenen Protokolle, wörtlich ins Ratsprotokoll aufgenommen würden, damit in Hinkunft derartige Mißbräuche unterblieben. Weiters stelle er den Antrag, der Gemeinderat, möge mit Ausname jener Vollmacht, welche mit Bleistift unterschrieben sei, die übrigen 9 beanstandeten Vollmachten für ungiltig erklären.
G.R. Holub glaubt, daß, wenn man der Auffaßung des G.R. Dr. Hochhauser folge, eigentlich der ganze Wahlakt für ungiltig zu erklären sei, nachdem bei allen Wahlkörpern wahrscheinlich viele Vollmachten vorkämen, hinsichtlich deren man zwar nicht mit solcher Gewißheit, aber immerhin mit nahezu solcher Sicherheit einen gleichen Vorgang annehmen könnte. Auch andere Unregelmässigkeiten seien vorhanden, welche der Referent schon in der letzten Gemeinderaths-Sitzung erwähnt habe, daß nemlich Eisenbahnbeamte mittelst Vollmacht gewählt hätten, ohne daß nachgewiesen worden sei, daß sie dienstlich verhindert gewesen seien, zu wählen. Auf diese Weise wäre noch vieles zu finden, wodurch man Mängel nachweisen könnte. Er wäre daher der Meinung, daß der Gemeinderat für diesesmal über diese Formalitäten-Fehler hinausgehen solle, um den Frieden in der Stadt nicht wieder aufs Neue zu stören und aufzuregen. Für die Zukunft aber sei jedenfalls Vorsorge zu treffen, daß ein derartiges Vorgehen sich nicht wiederhole. G.R. Pointner führt an, er habe gegenüber der Bemerkung des Vorredners, es seien nach seinem Wissen auch in andern Wahlkörpern Vollmachten vorhanden, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
G.R. Holub glaubt, daß, wenn man der Auf- faßung des G.R. Dr. Hochhauser folge, eigent- lich der ganze Wahlakt für ungiltig zu er- klären sei, nachdem bei allen Wahlkörpern wahrscheinlich viele Vollmachten vorkämen, hin- sichtlich deren man zwar nicht mit solcher Ge- wißheit, aber immerhin mit nahezu solcher Sicherheit einen gleichen Vorgang anneh- men könnte. Auch andere Unregelmässigkei- ten seien vorhanden, welche der Referent schon in der letzten Gemeinderaths-Sitzung erwähnt habe, daß nemlich Eisenbahnbeamte mittelst Vollmacht gewählt hätten, ohne daß nachgewiesen worden sei, daß sie dienstlich verhindert gewesen seien, zu wählen. Auf diese Weise wäre noch vieles zu finden, wo- durch man Mängel nachweisen könnte. Er wäre daher der Meinung, daß der Ge- meinderat für diesesmal über diese For- malitäten-Fehler hinausgehen solle, um den Frieden in der Stadt nicht wieder aufs Neue zu stören und aufzuregen. Für die Zukunft aber sei jedenfalls Vorsorge zu treffen, daß ein derartiges Vorgehen sich nicht wiederhole. G.R. Pointner führt an, er habe gegenüber der Bemerkung des Vorredners, es seien nach seinem Wissen auch in andern Wahlkör- pern Vollmachten vorhanden, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
nur hervorzuheben, daß das allerdings richtig sei, daß selbe aber nur vereinzelt vorkä- men und daher auf das Resultat der Wahl, welche eine grosse Majorität nachweise, von gar keinen Einfluß sei; nur beim II. Wahlkörper treffe der fatale Zustand ein, daß ein Gewählter nur 3 Stimmen über die Majorität habe; wenn daher 9 oder 10 Vollmachten für nichtig erklärt werden müßten, so mache dieses die Wahl dieses Ge- wählten ungültig. Auf Herrn Haller, wel- cher als nächst Gewählter 184 Stimmen habe, habe es keinen Einfluß, denn wenn hievon 9 weggenommen würden, so erübrigten für denselben noch 175 Stimmen, während bloß 173 Stimmen für die absolute Majori- tät erforderlich seien; daher für denselben trotz der Ungiltigkeit von 9 Stimmen noch die absolute Majorität vorhanden sei. G.R. Dr. Hochhauser erklärt gegenüber den Ausführungen des G.R. Holub aufmerk- sam machen zu müssen, daß es sich vorerst nicht darum handle, ob die Ungil- tigkeits-Erklärung einen oder mehrere treffe, sondern vorläufig nur zu prüfen, sei, ob die Vollmachten richtig und gesetzlich seien. Jede Vollmacht, die nicht in ge- setzlicher Form ausgestellt sei, sei ungil- tig, daher auch jede darauf sich gründende Wahl ungiltig sei. An diesem Punkt halte
nur hervorzuheben, daß das allerdings richtig sei, daß selbe aber nur vereinzelt vorkämen und daher auf das Resultat der Wahl, welche eine grosse Majorität nachweise, von gar keinen Einfluß sei; nur beim II. Wahlkörper treffe der fatale Zustand ein, daß ein Gewählter nur 3 Stimmen über die Majorität habe; wenn daher 9 oder 10 Vollmachten für nichtig erklärt werden müßten, so mache dieses die Wahl dieses Gewählten ungültig. Auf Herrn Haller, welcher als nächst Gewählter 184 Stimmen habe, habe es keinen Einfluß, denn wenn hievon 9 weggenommen würden, so erübrigten für denselben noch 175 Stimmen, während bloß 173 Stimmen für die absolute Majorität erforderlich seien; daher für denselben trotz der Ungiltigkeit von 9 Stimmen noch die absolute Majorität vorhanden sei. G.R. Dr. Hochhauser erklärt gegenüber den Ausführungen des G.R. Holub aufmerksam machen zu müssen, daß es sich vorerst nicht darum handle, ob die Ungiltigkeits-Erklärung einen oder mehrere treffe, sondern vorläufig nur zu prüfen, sei, ob die Vollmachten richtig und gesetzlich seien. Jede Vollmacht, die nicht in gesetzlicher Form ausgestellt sei, sei ungiltig, daher auch jede darauf sich gründende Wahl ungiltig sei. An diesem Punkt halte
er sich, weil der Gemeinderat nicht berechtigt sei, Gnade für Recht ergehen zu lassen; denn woher hätte derselbe das Mandat, etwas Ungiltiges für giltig zu erklären. Er sehe auch nicht ein, wie man von einer Aufregung reden könne. Der Gemeinderat stehe auf den Standpunkt des Gemeinde-Statutes, das müße er aufrecht erhalten, jederman hingegen stünde es hinwiederum frei, dagegen zu rekuriren, dann habe der Landesausschuß das Prüfungsrecht und die Entscheidung über die Annullirung der Wahl. G.R. Holub erwiedert, er ekrenne es an, daß die Vollmachten nicht in gesetzlicher Form ausgestellt seien; aber es seien nur Formfehler. Man habe gehört, daß dieser Usus schon seit vielen Jahren bestünde; sei dies richtig, so wäre es wohl Zeit ihn für die Zukunft hintanzuhalten; für diesmal aber glaube er, könne man es auf sich bewenden lassen. G.R. Dr. Hochhauser erklärt, ihm sei dieser Usus nicht bekannt und höre er es heute zum erstenmale, daß jemand auf Grund solcher Vollmachten wie die beanstandeten seien, wähle. G.R. Ploberger bemerkt, er habe selbst schon bei der Wahlhandlung Vollmachten abgegeben,
er sich, weil der Gemeinderat nicht berechtigt sei, Gnade für Recht ergehen zu lassen; denn woher hätte derselbe das Mandat, et- was Ungiltiges für giltig zu erklären. Er sehe auch nicht ein, wie man von einer Aufregung reden könne. Der Gemeinderat stehe auf den Standpunkt des Gemeinde-Statu- tes, das müße er aufrecht erhalten, jeder- man hingegen stünde es hinwiederum frei, dagegen zu rekuriren, dann habe der Landesausschuß das Prüfungsrecht und die Ent- scheidung über die Annullirung der Wahl. G.R. Holub erwiedert, er ekrenne es an, daß die Vollmachten nicht in gesetzlicher Form aus- gestellt seien; aber es seien nur Formfeh- ler. Man habe gehört, daß dieser Usus schon seit vielen Jahren bestünde; sei dies richtig, so wäre es wohl Zeit ihn für die Zukunft hintanzuhalten; für diesmal aber glaube er, könne man es auf sich bewenden lassen. G.R. Dr. Hochhauser erklärt, ihm sei dieser Usus nicht bekannt und höre er es heute zum erstenmale, daß jemand auf Grund solcher Vollmachten wie die bean- standeten seien, wähle. G.R. Ploberger bemerkt, er habe selbst schon bei der Wahlhandlung Vollmachten abge- geben,
wobei die Ausstellerin gar nicht gewust habe, wer die Vollmacht habe, obwohl selbe unterschrieben gewesen sei. Bei den Wahlen gingen Leute herum, welche oft im Besitze von 20 Vollmachten sei- en, die sie dann unter ihre Freunde austheilten. G.R. Gründler hebt hervor, es zeige sich aus den verlesenen Einvernehmungen, daß die betreffenden Partheien, für welche mittelst der beanstandeten Vollmachten gewählt worden sei, mit ihren Man- dataren einverstanden gewesen seien; so hinsichtlich der Vollmacht der Victoria Menhart, welche krank gewesen und ihre Tochter beauf- tragt habe, statt ihrer zu unterschreiben, da- her dies ausdrücklich mit ihren Willen gesche- hen sei. Ähnliches sei bei mehreren der Fall. Nachdem nun durch § 21 P. 1 des Gemein- de-Statutes nicht genau ausgedrückt sei, daß Frauens-Personen eigenhändig die Voll- macht unterschreiben müßen, und derarti- ge Unterfertigungen von Dokumenten von den Frauen überhaupt leichter genom- men wurden, so könne er von den bean- standeten Vollmachten höchstens 3, keines- wegs aber 9 verworfen. Es sei auch der Fall vorgekommen, daß im Amte selbst Voll- machten fix und fertig ausgestellt worden seien.
wobei die Ausstellerin gar nicht gewust habe, wer die Vollmacht habe, obwohl selbe unterschrieben gewesen sei. Bei den Wahlen gingen Leute herum, welche oft im Besitze von 20 Vollmachten seien, die sie dann unter ihre Freunde austheilten. G.R. Gründler hebt hervor, es zeige sich aus den verlesenen Einvernehmungen, daß die betreffenden Partheien, für welche mittelst der beanstandeten Vollmachten gewählt worden sei, mit ihren Mandataren einverstanden gewesen seien; so hinsichtlich der Vollmacht der Victoria Menhart, welche krank gewesen und ihre Tochter beauftragt habe, statt ihrer zu unterschreiben, daher dies ausdrücklich mit ihren Willen geschehen sei. Ähnliches sei bei mehreren der Fall. Nachdem nun durch § 21 P. 1 des Gemeinde-Statutes nicht genau ausgedrückt sei, daß Frauens-Personen eigenhändig die Vollmacht unterschreiben müßen, und derartige Unterfertigungen von Dokumenten von den Frauen überhaupt leichter genommen wurden, so könne er von den beanstandeten Vollmachten höchstens 3, keineswegs aber 9 verworfen. Es sei auch der Fall vorgekommen, daß im Amte selbst Vollmachten fix und fertig ausgestellt worden seien.
Der Vorsitzende verweist dem gegenüber auf § 25 des Gemeinde-Statutes, durch den es ausdrücklich normirt sei, daß die Vollmachten in gesetzlicher Form ausgestellt sein müssen; könne jemand nicht schreiben, so habe er sein Handzeichen zu setzen. Übrigens habe der Gemeinderat in seiner letzten Sitzung mit grosser Majorität beschlossen, es sei hinsichtlich dieser Vollmachten eine Untersuchung durchzuführen; was über dieselben bestimmt werde, sei Sache des Gemeinderates; wenn man aber eine Sache schon einmal einer Untersuchung unterziehe, so müße sie auch endgültig im Sinne des GemeindeStatutes ausgetragen werden, da der Gemeinderat nicht ermächtigt sei, dasselbe umzustossen. G.R. Mauß verkennt nicht, daß es sehr wünschenswerth wäre, über diese Frage mit Stillschweigen hinweggehen zu können; aber eine Konsequenz liege nur dann vor, wenn man den Antrag des G.R. Dr. Hochhauser annehme; wenn der Gemeinderat einmal die Untersuchung angeordnet habe, so müße er sie auch durchführen und die Gesetzlichkeit wahren. G.R. Holub bemerkt, nach seiner Ansicht sei zu untersuchen gewesen, ob die Vollmachten gefälscht seien oder ob bloß
Der Vorsitzende verweist dem gegenüber auf § 25 des Gemeinde-Statutes, durch den es aus- drücklich normirt sei, daß die Vollmachten in gesetzlicher Form ausgestellt sein müssen; könne jemand nicht schreiben, so habe er sein Handzeichen zu setzen. Übrigens habe der Gemeinderat in seiner letzten Sitzung mit grosser Majorität beschlossen, es sei hinsicht- lich dieser Vollmachten eine Untersuchung durchzuführen; was über dieselben bestimmt werde, sei Sache des Gemeinderates; wenn man aber eine Sache schon einmal einer Untersuchung unterziehe, so müße sie auch endgültig im Sinne des Gemeinde- Statutes ausgetragen werden, da der Gemeinderat nicht ermächtigt sei, dasselbe umzustossen. G.R. Mauß verkennt nicht, daß es sehr wünschenswerth wäre, über diese Frage mit Stillschweigen hinweggehen zu kön- nen; aber eine Konsequenz liege nur dann vor, wenn man den Antrag des G.R. Dr. Hochhauser annehme; wenn der Gemeinderat einmal die Untersuchung angeordnet habe, so müße er sie auch durchführen und die Gesetzlichkeit wahren. G.R. Holub bemerkt, nach seiner Ansicht sei zu untersuchen gewesen, ob die Vollmachten gefälscht seien oder ob bloß
Formfehler vorliegen. Aus der Untersuchung ersehe er, daß es vorwiegend Formfehler seien und man von einer Fälschung nicht reden könne, weil die betreffenden Voll- machtgeberinnen einverstanden seien. Übrigens sei es wohl nothwendig gewesen, endlich einmal ein Exempel zu statuiren, damit ein so unrichtiger Vorgang mit den Vollmachten nicht weiter fortgesetzt wer- de. G.R. Gründler frägt unter Hinweis auf die hier vorliegenden Vollmachten, welche keinen Bevollmächtigten enthalten, war- um selbe von der Wahlkommission an- genommen worden seien; wenn selbe Zeit habe, die Stimmzettel zu num- meriren, so habe sie auch Zeit, die Voll- machten anzuschauen, ob sie ordentlich ausgefertigt seien. G.R. Pointner entgegnet, es sei dieses lediglich ein Übersehen; was die Nummerirung der Stimmzettel betreffe, so sei selbe nicht im 2. sondern im 1. Wahlkörper geschehen. G.R. Ploberger bemerkt, er habe auch geglaubt, die beanstandeten Vollmachten seien ge- fälscht, jetzt sehe man, daß die Unrich- tigkeiten nicht so erheblich und es nur Formfehler sein; denn im grossen All- gemeinen
Formfehler vorliegen. Aus der Untersuchung ersehe er, daß es vorwiegend Formfehler seien und man von einer Fälschung nicht reden könne, weil die betreffenden Vollmachtgeberinnen einverstanden seien. Übrigens sei es wohl nothwendig gewesen, endlich einmal ein Exempel zu statuiren, damit ein so unrichtiger Vorgang mit den Vollmachten nicht weiter fortgesetzt werde. G.R. Gründler frägt unter Hinweis auf die hier vorliegenden Vollmachten, welche keinen Bevollmächtigten enthalten, warum selbe von der Wahlkommission angenommen worden seien; wenn selbe Zeit habe, die Stimmzettel zu nummeriren, so habe sie auch Zeit, die Vollmachten anzuschauen, ob sie ordentlich ausgefertigt seien. G.R. Pointner entgegnet, es sei dieses lediglich ein Übersehen; was die Nummerirung der Stimmzettel betreffe, so sei selbe nicht im 2. sondern im 1. Wahlkörper geschehen. G.R. Ploberger bemerkt, er habe auch geglaubt, die beanstandeten Vollmachten seien gefälscht, jetzt sehe man, daß die Unrichtigkeiten nicht so erheblich und es nur Formfehler sein; denn im grossen Allgemeinen
sei der Wille der betreffenden Vollmachtgeberinnen erfüllt worden. Übrigens solle nach seiner Meinung jede Frau selbst zur Wahl gehen können, welches Recht ihr ja bei der Reichsrath-Wahl, die doch ein wichtigeres Recht sei, auch zustünde. Er möchte daher wünschen, daß die betreffenden Bestimmungen des Gemeinde-Statutes abgeändert würden; denn warum sollten die Frauen nicht das Recht haben, selbst ihre Wahlzettel in das Hefen hineinzulegen. G.R. Pointner erwähnt, daß früher nicht so häufig mittelst Vollmachten gewählt worden sei. Es sei wohl richtig, daß die beanstandeten Unrichtigkeiten häufig vorkommen und in dieser Richtung leichtsinnig gehandelt werde, aber Giltigkeit hätten solche Vollmachten nirgends. G.R. Holub bemerkt, es sollte im Gemeinde-Statute ausdrücklich enthalten sein, daß die Vollmachten eigenhändig unterschrieben werden müßten, obwohl er diesfalls keinen Antrag stelle. G.R. Dr. Hochhauser frägt, wie weit man kommen würde, wenn man derartige Unrichtigkeiten, wie die Beanstandeten,
sei der Wille der betreffenden Vollmacht- geberinnen erfüllt worden. Übrigens solle nach seiner Meinung jede Frau selbst zur Wahl gehen können, welches Recht ihr ja bei der Reichsrath-Wahl, die doch ein wichtigeres Recht sei, auch zu- stünde. Er möchte daher wünschen, daß die betreffenden Bestimmungen des Gemeinde-Statutes abgeändert wür- den; denn warum sollten die Frauen nicht das Recht haben, selbst ihre Wahl- zettel in das Hefen hineinzulegen. G.R. Pointner erwähnt, daß früher nicht so häufig mittelst Vollmachten gewählt worden sei. Es sei wohl richtig, daß die beanstandeten Unrichtigkeiten häufig vorkommen und in dieser Richtung leichtsinnig gehandelt werde, aber Giltigkeit hätten solche Vollmachten nirgends. G.R. Holub bemerkt, es sollte im Gemein- de-Statute ausdrücklich enthalten sein, daß die Vollmachten eigenhändig unterschrieben wer- den müßten, obwohl er diesfalls kei- nen Antrag stelle. G.R. Dr. Hochhauser frägt, wie weit man kommen würde, wenn man derarti- ge Unrichtigkeiten, wie die Beanstandeten,
in einer Kanzlei zulassen würde. Er gebe wohl zu, daß sie im gewöhnlichen Leben häufig vorkommen, aber selbe hät- ten eben nirgends eine Gültigkeit. Im Übrigen aber sei er nicht abge- neigt, dem Antrage des G.R. Plober- ger zuzustimmen, es sei bei dem nächsten Landtage die Abänderung des Gemeinde-Statuts in der Richtung anzustreben, daß die Frauen ihr Wahlrecht persönlich ausüben können, nachdem er nicht einsehe, warum man ihnen dieses Recht vorenthalten solle. G.R. Mayr bemerkt, er finde es bedauernswert, daß heuer bei der Wahl durch solche Umtriebe diejenigen Herren, welche in den Gemeinderat gewählt worden seien, mit einer geringen Ma- jorität durch Verfälschung der Vollmachten gewählt worden seien. Es könne der Fall sein, aber er glaube es nicht, daß früher auch solche Fehler vorgekom- men seien, weil sonst die betreffenden Gemein- deräte, welche die Verifikation der Wahlen vor- zunehmen gehabt, dasselbe gethan haben würden, was heuer geschehen sei. Sollte es nun zu ei- ner Neuwahl kommen, so würde er beantra- gen, daß nicht bloß Einer aus dem II. Wahlkörper, sondern daß alle 3 aus demselben neu zu wäh- len seien, denn die stattgehabten Unrichtigkeiten erstrecken sich auf alle 3, welche aus diesem
in einer Kanzlei zulassen würde. Er gebe wohl zu, daß sie im gewöhnlichen Leben häufig vorkommen, aber selbe hätten eben nirgends eine Gültigkeit. Im Übrigen aber sei er nicht abgeneigt, dem Antrage des G.R. Ploberger zuzustimmen, es sei bei dem nächsten Landtage die Abänderung des Gemeinde-Statuts in der Richtung anzustreben, daß die Frauen ihr Wahlrecht persönlich ausüben können, nachdem er nicht einsehe, warum man ihnen dieses Recht vorenthalten solle. G.R. Mayr bemerkt, er finde es bedauernswert, daß heuer bei der Wahl durch solche Umtriebe diejenigen Herren, welche in den Gemeinderat gewählt worden seien, mit einer geringen Majorität durch Verfälschung der Vollmachten gewählt worden seien. Es könne der Fall sein, aber er glaube es nicht, daß früher auch solche Fehler vorgekommen seien, weil sonst die betreffenden Gemeinderäte, welche die Verifikation der Wahlen vorzunehmen gehabt, dasselbe gethan haben würden, was heuer geschehen sei. Sollte es nun zu einer Neuwahl kommen, so würde er beantragen, daß nicht bloß Einer aus dem II. Wahlkörper, sondern daß alle 3 aus demselben neu zu wählen seien, denn die stattgehabten Unrichtigkeiten erstrecken sich auf alle 3, welche aus diesem
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