und bemerkt, er habe den ihm gewordenen Auftrage zufolge, die hinter seinem Hau- se bestandene kleine Mistablagerungs- stätte beseitigt, wenn aber nun schon so eine kleine Miststätte sanitätswidrig und feuergefährlich sei, so glaube er, daß viel größere derartige Objecte, deren sich so vie- le in Steyr und zwar oft mitten zwischen Häusern befinden, um so viel mehr sani- tätswidrig und feuergefährlicher sein müß ten. Der Vorsitzende unterbricht den Redner mit dem Bemerken, daß dieses kein Gegenstand sei, der vor das Forum des Gemeindera- tes gehöre; wenn er eine Beschwerde habe, so solle er dieselbe schriftlich einbringen G.R. Mauß erwiedert, er stelle keinen Antrag, sondern habe diesen Gegenstand nur berühren wollen. Der Vorsitzende bemerkt, es müße mit der Beseitigung solcher Übelstande einmal begonnen werden, G.R. Mauß dürfe nicht glauben, daß der ihm gewordene Auftrag zur Beseitigung der dortigen Miststätte etwa ihm zu trotz geschehen sei. Es sei ihm (Bürgermeister) die Anzeige erstattet worden und es sei nur seine Schuldigkeit und Pflicht, über solche Anzeigen Amt zu
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