Commission mit ihrem Amte eine VertrauensStelle übernommen habe, die sie mit ihrem besten Willen durchgeführt hätte, man dieselbe mit einer weiteren Untersuchung nicht beschämen solle. Der Vorsitzende erwiedert, daß von einer Beschämung der Wahlkommission gar nicht die Rede sein könne; dieselbe kenne oft die Wähler gar nicht und könne daher um so weniger wissen, ob einer schreiben könne oder nicht; auch sei die Zeit der Vorname der Wahlhandlung viel zu kurz, als daß sich die Commission in eine eingehende Prüfung einlassen könnte. Er verweist auf das Gemeindestatut, welches es dem Gemeinderate zur Pflicht mache, über die Richtigkeit der Wahl zu entscheiden. Bei der Abstimmung wird der Antrag des Gemeinderates Reder mit grosser Majorität angenommen und beschlossen, die Gültigkeit der Wahl des II. Wahlkörpers bis zur Beendigung der Untersuchung in Suspense zu belassen, wonach der Vorsitzende den Wunsch ausspricht, daß sich die gemachten Beanständigungen, als nicht vorhanden erweisen möchten, um nicht neuen Zwiespalt in die Gemeinde zu bringen. - Z. 3173 G.R. Pointer referirt weiters, indem er liest:
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