diese zweifelhaften Vollmachten wirklich mit jenen Mängeln behaftet seien, welche die Prüfungs-Commission entdeckt habe; stelle sich durch diese Untersuchung heraus, daß mehr als 4 Vollmachten wirklich nicht von den Ausstellern selbst unterschrieben worden seien, oder daß ihnen sonst andere Mängel anhaften, welche die Giltigkeit der Vollmacht, als nicht zulässig erscheinen lassen, so müße hinsichtlich des drittgewählten nothwendiger Weise eine Neuwahl veranlaßt oder eine andere Bestimmung getroffen werden. Auf jenen Kandidaten, welcher 184 Stimmen erhalten habe, dürften die Mängel keinen Einfluß mehr haben. G.R. Leopold Huber bemerkt, es wäre Sache der Wahlkommission gewesen, diese Unregelmäßigkeiten hintanzuhalten, worauf G.R. Pointer entgegnet, daß man der WahlCommission nur den Vorwurf machen könne, daß sie 2 Vollmachten, welche keinen Bevollmächtigten enthalten, angenommen, statt selbe sofort zurück gewiesen haben den weiterer Umstand, daß auf mehreren Vollmachten die Unterschriften nicht echt seien, könne man ihr nicht zur Last legen, weil das nicht Gegenstand ihrer Beurtheilung sei. G.R. Reder stellt den Antrag, es sei hinsichtlich
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