diese zweifelhaften Vollmachten wirklich mit jenen Mängeln behaftet seien, welche die Prüfungs-Commission entdeckt habe; stelle sich durch diese Untersuchung heraus, daß mehr als 4 Vollmachten wirklich nicht von den Ausstellern selbst unterschrieben wor- den seien, oder daß ihnen sonst an- dere Mängel anhaften, welche die Gil- tigkeit der Vollmacht, als nicht zulässig erscheinen lassen, so müße hinsichtlich des drittgewählten nothwendiger Weise eine Neuwahl veranlaßt oder eine andere Be- stimmung getroffen werden. Auf jenen Kandidaten, welcher 184 Stimmen erhal- ten habe, dürften die Mängel keinen Ein- fluß mehr haben. G.R. Leopold Huber bemerkt, es wäre Sache der Wahlkommission gewesen, diese Unre- gelmäßigkeiten hintanzuhalten, worauf G.R. Pointer entgegnet, daß man der Wahl- Commission nur den Vorwurf machen könne, daß sie 2 Vollmachten, welche kei- nen Bevollmächtigten enthalten, angenommen, statt selbe sofort zurück gewiesen haben den weiterer Umstand, daß auf mehreren Vollmachten die Unterschriften nicht echt seien, könne man ihr nicht zur Last legen, weil das nicht Gegenstand ihrer Beurthei- lung sei. G.R. Reder stellt den Antrag, es sei hinsichtlich
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