sich nun herausgestellt, daß Vollmachten, da seien, welche keinen Bevollmächtigten enthalten; diese hätten bereits von der Walkommission ausgeschieden werden sollen, was von derselben übersehen worden sei. Solche Vollmachten hätten sich 2 vorgefunden; weiters seien Vollmachten vorhanden, hinsichtlich deren man fast mit Gewißheit sagen könne, daß sie nicht von den Aussteller eigenhändig unterschrieben worden, daher selbe Falsifikate seien, und als Mißbrauch sich darstellten. In gesetzlicher Form ausgestellte Vollmachten sollten eigentlich von 2 Zeugen unterfertigt sein, wovon jedoch bisher immer Umgang genommen worden sei, und in welcher Richtung er es dem Gemeinderate überlasse, ob diesfalls der bisherige Modus beibehalten oder eine Abänderung getroffen werden solle. Beim III. und I. Walkörper ergäben sich hinsichtlich der Vollmachten allerdings nur wenige Mängel und seien nur einzelne zu beanständen; hingegen käme im II. Walkörper mehrere mit solchen Mängeln vor, welche auf das Resultat der Wahl offenbar von Einfluß seien, und worüber er bei der Berichterstattung über die Wahl der einzelnen Walkörper eingehend sprechen werde. Ein weiterer Umstand, den er nicht unerörtert lassen könne, sei der, daß im I. Walkörper von der Walkommission die Vollmachten nummerirt worden seien; er könne
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