Frauen im Nachtheile sich befänden; letztere könnten nemlich das Walrecht mittelst Voll- macht ausüben, ob sie in Steyr anwesend sei- en oder nicht, oder ob sie krank liegen; dieses Recht stünde den Männern nicht zu; das sei ein Mangel, welcher jedoch im Wortlaute des Gemeinde-Statutes begründet und dem gegenwärtig nicht abzuhelfen sei. Was die Wahl mittelst Vollmacht bezüglich jener Personen, die in öffentlichen Geschäften abwe- send seien, betreffe, was hauptsächlich bei den Beamten der Kronprinz Rudolfsbahn vorkom- me, so müße er bemerken, daß auf den bezüglichen Vollmachten nicht bestätigt erschei- ne, daß dieselben wirklich in öffentlichen Ge- schäften abwesend seien, in den Vorjahren sei diese Bemerkung ausdrücklich der Vollmacht beigerückt gewesen und könne er das Un- terlassen des Beisetzens dieser Bemerkung nicht für legal erkennen. Das Gemeinde-Sta- tut verlange weiters ausdrücklich die Aus- stellung der Vollmacht in gesetzlicher Form. Eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht sei nun seines Erachtens nur die jenige, welche von dem Aussteller eigen- händig unterschrieben sei, welche weiters den Namen des Bevollmächtigten enthalte, und die endlich ausdrücklich auf den Wahlact laute. Bei Durchsicht der Vollmachten, welche diesmal in Unmaße vorliegen, habe
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2