in die hiesige Schule schicken, nicht zu einer Beitragsleistung für dieselbe verhalten könnte, worüber G.R. Pointner bemerkt, daß gegenwärtig kein Schulgeld mehr bestehe und daß die Gemeinde Steyr keine eigene Schulumlage habe. G.R. Redl verweist darauf, daß in Steyr doch viele fremde Kinder, welche beispielsweise bei einem Vormunde oder hier in Kost seien, die hiesige Schule besuchen, ohne daß deren Eltern hier steuerpflichtig seien, wogegen G.R. Wenhart anführt, daß, wer in Steyr domizilirt, Kraft des Gesetzes hier auch schulpflichtig sei und daher die Schule solche Kinder aufnehmen müßte. G.R. Mauß glaubt, man könne für diejenigen, welche in Steyr wahlberechtigt und mithin Bürger von Steyr seien, eine Ausnamsbestimmung treffen und diesen gestatten, ihre Kinder in die hiesige Schule zu senden, wodurch dem angeregten Übelstande abgeholfen erschiene. G.R. Leopold Huber glaubt, man solle von der durch die Section beantragten Maßregel der Ausschulung ganz Umgang nehmen; wogegen der Vorsitzende anführt, daß aus fremden Gemeinden mindestens 60–70 Kinder die hiesige Schule besuchen.
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