sei, sämmtliche Steuern selbst zu bezalen. – Allein abgesehen davon, daß der zur Unter- stützung dieser Behauptung vorgelegte Ver- trag bereits als Erloschen sich darstellt, und die diesbezügliche Angabe des Reklamanten rechtlich nicht erwiesen vorliegt, mithin sei- ne Behauptung durch kein beweiskräftiges Dokument bewahrheitet erscheint, so dürf- te die Anrechnung dieser dem Herrn Leopold Huber vorgeschriebenen Steuer überhaupt nicht zulässig sein, da der § 19/G.St. ausdrück- lich festsetzt, daß nur diejenigen walberech- tigt sind, welche von „ihrem“ Gewerbe eine direkte Steuer entrichten; das Ge- werbe aber dem Herrn Leopold Huber gehört, und Herr Peyrl als dessen Pächter es noch nicht „sein“ Gewerbe nennen kann; wie denn auch der Erwerbsteuerschein auf Herrn Huber und nicht Herrn Peyrl lautet. Steyr am 28. Februar 1878. – Iglseder. Referent stellt namens der Section den Antrag, der Reklamation des Heinrich Dworzak sei stattzu- geben, und derselbe in die Wählerliste des III. Wal- körpers einzureichen. – Was die zweite Reklama- tion des Herrn Josef Peyrl anbelange, so sei der- selben aus den vom Amte angeregten Motiven nicht stattzugeben: – Beschluß nach Antrag. Z. 2472. 4. (G.R. Mauß tritt gemäß § 67. G.St. ab.)
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